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Herr von Sully wird edler Herr Aegidius von Soilly titulirt in einer Acte, wel: che von Sonntag nach der Erscheinung St. Michaelis 1318. datirt wird. Man kann aus einer Schenkungsformin, welche man in des Juftel Geschichte von Turenne antrift, abnehmen, wie sehr die Schreibart der Privatcharten dieses Jahrhunderts fich von der alten Einfalt entferne: Non inductus, et per fe et fuos heredes et fucceffores in futurum, dedit, donavit, ceffit, remifit, guerpivit et defem. paravit donatione mera, pura, fimplici, rata manente et irrevocabili inter vivos. Die Acte, woraus diese Formul genommen, führet die Zeitangabe vom Jahr 1399.

S. 225.

der Unters

Die Herren und Privatpersonen ermangeln nicht ihre eignen øder entlehnten Sie- Anmeldung gel und derer Gerichtshöfe ihre, deren Acten gefiegelt worden, anzumelden. Zur der Siegel, gleicher Zeit thun sie bisweilen ihrer Unterzeichnungen und der Zeitangabe Meldung zeichnungen Wilhelm, Herr von Montauban, thut desgleichen in der Acte, vermöge deren und der Zeit: er dem Herzog von Bretagne den Eid der Treue leistet: "Und (y) zum Zeugniß angaben. "deß, habe ich diesen Brief meinem obbenannten Herrn ausgestellt, mit meinem "eignen Siegel besiegelt, und mit eigenhändiger Unterschrift genehmiget den 5. März im Jahr eintausend dreyhundert acht und achtzig. Unterzeichner, Wilhelm von "Montauban, Herr auf Montauban." Der Theilungsvergleich, welcher in dem Gerichtshofe zu Rennes von Johann von Acigne, dem Herrn auf Lande, seinem jüngern Bruder ausgestellet worden, schliesser also: "Zum (3) Zeugniß ist das ben "den Vergleichen vor besagtem unsern Gerichtshof eingeführte Siegel ertheiler, nebst "den Siegeln eines jeden der obbenannten Ritter, welche sie für sich, und so viel fie "betrift, zu desto mehrerer Bekräftigung obgemeldter Sachen haben beyfügen lassen. "Geschehen und gegeben den 15. des Brachmonats im Jahr eintausend dreyhundert "acht und neunzig: Also unterzeichnet, G. DE LA FONTAINE und mit obbenann "ten vier Siegeln befiegelt. Jobann, Herr von Rieur, meldet feine Genehmigung "oder Unterschriften nebst einem entlehnten Siegel beym Beschluß einer Quittung: "Zum (a) Zeugen dienet meine Genehmigung und das erbetene Siegel Wilhelms "de Theillac, den 1. des Heumonats im Jahr eintausend vierhundert. JAHAN 'DE R. Verum eft." Es ist in dem Vermächtniß der Marie von Craon weder der Zeugen noch der Unterzeichnungen Meldung geschehen, sondern die Siegel werden darinnen durch diese Formul angemeldet: "Wir bitten und ersuchen unsern obbenann "ten lieben Herrn und den hochgeehrten Richter zu Augiers, daß sie ihre Siegel fol"chem beyzufügen geruhen mögen, zugleich nebst unserm zum Zeichen der Wahrheit. Xa 2 "Ge:

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"Gegeben den Freytag vor dem Palmsonntag im Jahr des Heils eintausend dreyhuns "dert und siebenzchen. In dem Vermächtniß des Herrn von Juignee geschichet (E) der Siegel eines Gerichts und eines Dechants Meldung, und der Gegenwart einer Anzahl Zeugen. Ein einziges Siegel ersehet diese erfoderlichen Gebräuche in einer Acte von 1313. bey deren Beschluß man licset: Tefte (b) figillo noltro.

S..226.

Anmeldung Die Siegel vertreten die Stelle der Unterzeichnungen und der Zeugen in einer der Zeugen Menge Urkunden von Frankreich und England. Dergleichen ist eine Urschrift nebst der An: Wilhelms von Montagu, des Grafen von Salisbury, welche blos die (F) zeigung der Siegel Siegel der Parthien anmeldet. Jedoch sind der durch Zeugen bezeugten Acten eben so viel. Ihre Namen haben fast allezeit in England die Formul His teftibus vor fich her, welche auf die (G) Anmeldung der Siegel folget. In Wälschland seßen die Herren nach der (H) Anmeldung des Siegels die Zeitangabe, die Namen der Zeugen

(b) De re diplom. p. 632,

(E) "Und damit dieses mein Vermächtniß "oder letter Wille gültig und vollkommen be: ""festiget sey, so bitte und ersuche ich, daß es "mit denen Siegeln besiegelt werde, deren "man sich bey den Vergleichen des Gerichts: "hofes zu Bourenouvel bedienet nebst dem "Siegel, dessen man sich in dem Gerichts: "hof des hochzuehrenden und vorsichtigen 'Herrn Dechants zu Bruflon bedienet. Und "auf Bitten besagten Stifters des Vermächt: "nisses habe ich Herr Aegidius Croczonart, "Priester, Gerichtsschreiber und Notar bey "obgenannten Gerichtshöfen, der ich bey bes "fagten bezeugten und von mir genehmigten "Handlungen zugegen gewesen, zu diesem ge: "genwärtigen Vermächtniß die Siegel befag: "ter Höfe zu mehrerer Bestätigung und zum "Zeugniß deffen beyfügen lassen. Geschehen, "gegeben, und genehmiget den Dienstag, als "am Tage St. Martini im Winter (*) im "Jahr des Heils eintausend dreyhundert zwey "und achzig, in Gegenwart Jchannes von Mellan, eines Geijilichen, Wilhelms de la

(p) MADOX, P. 325.

"Roche, Michel Mire, Perrot Trudaine, Jean Moreau, Wilhelm Caillean und un'terschiedlicher anderer glaubhafter Zeugen." (F) "3um (p) Zeugniß deffen haben der besagte Graf und obgemeldte Thomas zu die: "sem eingekerbten Brief ihre gegenseitige Sie: "gel beygefüget. Gegeben auf unserm Schloß "zu Troukham, den 30. April, im Jahr des "Heils eintausend dreyhundert sechs und ach: "zig, und der Regierung Richords des zwey: "ten im neunten nach der Eroberung."

·(6) Et (q) in hujus rei teftimonium, huic præfenti fcripto in modum Cyrographi con. fecto, ego dictus H. filius Petri et H. filius Mathæi figilla noftra are "natim appofuimus. Hiis teftibus Domino Balduino comiti Devo. nix, Domino G. Baffed, etc. et pluribus aliis. Ohne Zeitangabe.

In cujus rei teftimonium et prædicti monafterii cautelam, præfens privilegium ad. futuræ rei memoriam fieri fecimus noftri figilli pendentis munimine roboratum. Actum Marfici anno Domini MCCCIV. die XV. menfis octo

(q) Ibid. p. 304.

(*) Dieses Fest des Martin Bischoffs wird~oder auch S. Martin Bouillant, oder feftum S. S. Martin d'hiver genennet, zum Unterschied Martini Bullientis. Man sehe des Du Cange eines St. Martintages, welcher im Sem- Gloffarium mediæ et infimæ Latinitatis nachh mer den 4. des Heumonats gefeyret wurde, bey dem Wort Feftum, und bey den Franzosen S. Martin d'elle hieß,

Uebersetz.

Zeugen, und bisweilen ihre (I) Unterzeichnungen. Man trift zum öftern Acten an, welche nur von einer Person unterschrieben worden. Diejenigen, welche vor einem Motar oder Gerichtsschreiber genehmiget worden, führen nur die Unterzeichnung, welche gemeiniglich nur in gewissen in einander geschlungnen Zügen bestehet, oder in einer Figur, welche er sich zu eigen gemacht. Hr. de Lauriere (c) führet eine Charte vom Jahr 1320. an, welche durch einen Notar unterzeichnet worden, welcher von demjenigen unters schieden ist, welcher sie geschrieben hat. Ego Arualdus Bocrati Clericus habitator Carcaffonenfis eandem fcripfi, et ego idem Petrus de Perage notarius publicus ante dictus fubfcribo atque figno, regnante Domino Philippo Rege Francie et Navarre. Wir haben in dem zweyten Band der Verordnungen (d) eine Unterzeichnung bemerket, die von einem dritten und in aufhabender Vollmacht ges schehen. In dem 4 Bande (e) stehet eine Acte, welche allein durch einen Gerichtss schreiber unterzeichnet und auf diese Weise datirt ist. "Gegeben und geschehen zu "Auxerre den Montag nach dem Feste der Reinigung unsrer lieben Frauen, im Jahr "des Heils 1363. . Viaudi-Ita eft" 13. Viaudi-Ita eft" Wilhelm von Gravelle, ein Geistlicher von Rennes, und kaiserlicher Notar des Gerichtshofes zu Angers, fezet, wenn er einer Acte vom Jahr 1313. die öffentliche Einrichtung gegeben, hinzu, er habe sie unterzeichnet: fignoque meo (f) fignavi rogatus. Die eigenhändigen Unterzeich nungen der Unterschreibenden hatten angefangen gegen das Ende des 13. Jahrhun derts wieder in Uebung zu kommen; sie wurden aber in diesem gewöhnlicher, ohne daß deren Gebrauch gemein wurde, ausgenommen in den von Notarien aufgefeßten Acten, oder in den geistlichen Schriften. Hinter den Verordnungen Peters de la Jugie, des Erzbischoffes zu Tarbonne, welche in der Kirchenversammlung seines Kirchene Sprengels vom Jahr 1374. bekannt gemacht worden, lieset man unmittelbar nach der Bezeugung des apostolischen und kaiserlichen Notars diese Unterschrift: Sic (g) verum prout continetur: manu propria. P. NARBONENSIS. Aber damals war die Kunst zu schreiben bey den meisten Layen, welche Acten und (K) Verträge errich teten, noch was unbekanntes.

Na 3

S. 227. (b) Pag. 386 387. (f) (3) Concil. LAB B. tom. XI. part. 2. p. 1510.

(c) Ordonn. t. I. p.723. De re diplom. pag. 632. octobris præfentis tertie indictionis, præfentibus Domino Roberto de Jonnino, Domino Errico de Vademonte, etc.

(J). In cujus rei teftimonium et ejusdem monafterii cautelam præfens privilegium fieri fecimus, quod noftrorum figillorum magni et parvi appenfione juffimus communiri, præfen tibus Domino Amico, etc. Datum Rocchettæ, apud civitatem eandem, sub anno Domini MCCCLXXXVI. die XX. menfis julii decime indictionis. t Ego Ami

cus,

(e) Pag. 529.

cus, ut fupra interfui et fubfcripfi. t Ego Joannutius de Marra miles teftis fum

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(r) Hift. genealog, de la maif. de Fr, t. 8. p. 763.

schloffen

zu datiren.

S. 227.

XII. Verschie Der in Frankreich üblichen Zeitrechnung zu Folge, fing man das Jahr nicht dene Weise eher als zu Ostern an, so daß wenn dieses große Fest nach dem ersten April einfiel, das Jahr an dieser Monat in einem Jahr zweymal vorkam. Im Jahr 1354. fing folches den zufangen und die Acten der 13. April an, und endigte sich den 4. des noch einmal folgenden Aprils. Da es im Herren und Jahr 1361, den 28. März angegangen, und den 17. April zu Ende gegangen war, andererlayen so gab es in diesem Jahr zween Aprilmonate, oder vielmehr gehörte dieser Monat zu Anfang des zweyen unterschiedenen Jahren. Der Gebrauch, das Jahr mit Ostern anzufangen, Jahrs in war zwar in dem Königreiche sehr gemein, jedoch wurde solcher daselbst nicht durch Frankreich. gängig beobachtet, wie wir es anderwärts gemeldet haben. Im Jahr 1301. wurde die Zeitangabe bey Verträgen (1) von Ostern an gezählet im Limousinischen; je: doch führte nachher der Kanzler des Gerichtshofes zu Limoges ein, es sollte folches von der Verkündigung Maris angehen. Im nordlichen Frankreich fing sich das Jahr wie zu Paris und in den anliegenden Landschaften von der Eiuweihung der Osterkerze den Sonnabend vor Ostern an; da felbiges hingegen im Languedok und in den andern füdlichen Theilen des Königreichs gemeiniglich auf den Tag der Menschwerdung, das ist den 25. März, anfing. Der Schreibart im Dauphinee nach, ging das Jahr mit Weihnachten an. Inzwischen (h) "merket eine Acte vom 26. "May 1303. an, die Kirche zu Vienne im Dauphinee pflege das Jahr mit dem "Tage der Verkündigung Maria, den 25. März, anzufangen." Ob also gleich im Dauphinee der Gebrauch war, von der Geburt und nicht von der Menschwerdung zu datiren, so ist doch diese lettere (i) Zeitangabe in unterschiedlichen Acten des 14. Jahr: hunderts angebracht worden.

Anfang des
Jahre in

S. 228.

In Walschland fing das Jahr mit Weihnachten an, und nicht den ersten Janner. Deutschland nahm wenigstens zum Theil eben diese Gewohnheit an. Ser Walschland, reras (f) verwirft einen Brief vom Jahr 1304. als falsch, weil solcher nach der Deutschland undSpanien. Jahrzahl Christi datirt ist, von welcher er vorgiebt, fe wäre damals weder in Ca stilien noch in Aragonien gebräuchlich gewesen., Aber seit dem 11. Jahrhundert fing man an (1) in Spanien die christliche Jahrzahl zu gebrauchen, welche daselbst nicht eher als nach der mitten des 14. Jahrhunderts überein üblich gewesen. Uebri gens

(h) Hift. genealog, de la maif. de Fr. c. 2. p. 26. (i) VALBONAYS, hift. de
Dauphine, tom. I. p. 321. (f) Hift. d'Espagne t. 4. p. 460. (1) Hift.
litter. de la Fr. t. 7. P. 159.

"Ichloffen worden. In dem Vertrag, wel,
"cher sich in des Leibnizens codice diploma-
tico S. 180. ganz befindet, heisset es, der
"Erzbischoff von Rheims habe darinnen für
den Herrn von Thors unterzeichnet, wel:
"cher nicht schreiben konnte.,,

(s) LABE. mifcell. p. 220,

(2) Anno (6) MCCCI. Data litterarum contractuum folebat mutari quolibet anno in festo Pafche in Diœcefi Lemovicenfi: Sed M. Petrus Fabri, cancellarius et cuftos figilli Curia Lemovicenfis, inftituic quod Data mutaretus quolibet anno in festo Annuntiationis.

gens ist die spanische Jahrzahl bisweilen mit der christlichen vermenget worden. Era,.
fagt der gelehrte Jofeph Perez, ein Benedictiner, præter folitum, pro anno In-
carnationis eft ufurpata. Die in Frankreich in den von Notarien aufgesetzten
Acten dieses und der folgenden Jahrhunderte angebrachte Indiction ist die kaiserliche
oder die constantinopolitanische, welche den 24. des Herbstmonats anfängt.
Wir ha
ben eine Acte vom Jahr 1367. gefehen. Indictione VI. fecundum morem et
ftylum ecclefiæ gallicanæ, menfis decembris XXII. Die Acte über die dem Kd-
nig von Frankreich von dem Herzog von Bretagne geleistete Huldigung ist datirt,
Anno Domini MCCCLXVI. indictione V. fecundum morem Franciæ, men-
fis decembris die XIII. Es war damals nur die vierte römische oder påbstliche In-
diction, welche mit dem Jänner angehet, und die man im Dauphinee stark gebrauchte.

S. 229.

datiren.

Die Acten der Layen dieses Jahrhunderts sind eben wie die in den vorhergehenden Verschiedene auf verschiedene Weise datirt. Das Jahr des Heils, der Monats und Festtag find Art die Acten. der Layen-zu die gewöhnlichen Zeitangaben. Eine nicht unterzeichnete Acte, die aber doch mit vier Siegeln besiegelt ist, die an einem doppelten Striemen Pergamen hangen, führet fol gende Zeitangabe: dieser (m) gegenwärtige Brief ist aufgesetzet und eidlich bestätiget worden im Jahr der Menschwerdung 1389. den Sonntag nach der Geburt des heiligen Johannis des Taufers. Man datirte die Acten von berühmten Jahrmärkten, welche nahe bey den Städten gehalten wurden. Man bewahret in dem Archiv (n) einen Brief vom Jahr 1389. und 1391. Der erste ist datirt von dem vergange: nem legten Sonnabend der Guibray, und der andere von dem Sonntag vor dem Pardon von St. Romain in Rouen. Man weiß, daß der Markt von Pardon auf einem Felde bey dieser Stadt gehalten worden den 23. des Weinmonats, an dem Festtage des . Romanus. Hr. de Lauriere hat einige Verordnungen bekannt gemacht von dem Zustande des Chatelet zu Paris und des Sprachzimmers für die Bürger, deren Zeitangabe das laufende tausend weg lässet: "Gefchehen (0) "u Pontoise den 13. des Brachmonats, dreyhurdert und zwanzig, in Gegenwart des "Grafen von Bouloigne, des Grafen von Forest, des Connetable, des Herrn von "Joinville, des Herrn von Loyers, u. f. w.' Beym Beschluß eines Vergleichs, der zu Clermont in Auvergne im Jahr 1392. genehmiget worden, heiset es, er sey (p) unter der Regierung Rails 6 des Königs von Frankreich eingegangen worden. Die Engländer datirten auch von den Jahren der Regierung ihrer Monarchen, des ren Gelangung zur Krone conqueftus genennet wurde. Die Sammlung des Mas doy liefert eine große Menge Charten, die also datirt find, ohne einige Meldung des Jahrs unsers Herrn zu thun. Wir wollen uns auf zwey Beyspiele einschränken: Datum (4) feptimo die decembris, anno regni regis Ricardi fecundi poft conqueftum decimo nono. "Gegeben unter unserm Siegel auf unserm Schloß zv "Leis

כי

(m) Pieces juftif. de la maifon du Chaffelet p. XIX.

(n) Regiftres 138. Piece
(p) O

(0) Ordonn. t. I. p. 744. (4) Madox, pag. 326. 327.

119. et reg. 142. pag. 145.
donn. t. 8. p. 207.

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