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galls. Ab,

•poft conqueftum Angliæ vicefimo feptimo. Diese Zeitangabe trift aufs Jahr 1448. Unter Heinrich 7. welcher in England im Jahr 1485 zu regieren anfing, machte man (1) nicht nur zweytheilige, drentheilige, sondern auch sieben, ja gar eilftheilige Indenturen, nach der Unzahl der den Vergleich eingehenden Personen. In diesem Jahrhundert wurde das öffentliche Siegel öfters anstatt der Privacsiegel gebraucht.

S. 262.

Fahrzahl der In Portugall nahm das Jahr der Menschwerdung die Stelle der spanischen Menschwer: Jahrzahl ein (m) gegen das Jahr 1415. In Deutschland kürzte man bisweilen dung in den die Zeitangaben ab, indem man blos schrieb anno 21, anstatt anno MCCCCXXI. Acten Portu und die Kiliani 34 für im Jahr 1434. Dieß ist die Zeitangabe einer Handschrift fürzung der von der Nachfolge JEsu Christi, die in der Abtey zu Molk in Oesterreich Zeitangaben aufbewahret wird. Caseneuve (n) redet von einem Freyheitsbriefe, welcher den in den Hand Inwohnern in Languedok verwilliget worden, und also datirt ist: Anno Domini schriften CCCCLXXXIII. ante Pafcha; das ist MCCCCLXXXIV. nach unserer Weise das Deutschlands Jahr anzufangen.

(1) De re diplom. p. 6.

(m) Ibid. p. 177. (n) Franc-alleu, p. 308.

Sechzehendes Jahrhundert.

Inhalt.

1. Schreibart und Anfangsformeln der Schrei
ben der Könige von Frankreich, §.
263::267.
Anfangsformeln und Schreibart der
Briefe Franz 1. §. 263.

In den Ausschreiben Heinrichs 2. §. 264.
In den offnen Briefen Franz 2. §. 265.
In den offnen Briefen und Ausschreiben
§. 266.

In den offnen Briefen Heinrichs 3. §.
267.

II. Titel und Anfangsformeln in den Ause
schreiben der Kaiser und der Könige
Englands, §. 268::272.

In den Ausschreiben des Kaisers Karls
5. §. 268.'

In den Diplomen Ferdinands 1. §. 269.
In den Briefen Rudolphs 2. §. 270.
In den Acten des Königs in England
Heinrichs 8. §. 271.

In den Acten der General Staaten von
Holland, § 272...

III. Siegel, Zeitangaben und Unterschriften

IV.

der königlichen Diplomen Frank: reichs, $.273:277:

In den Diplomen und Acten Franz 1. §. 273.

In den Briefen und Ausschreiben Hein:
reichs 2. §. 274.

In den Schreiben Karls 9. § 275.
Gebrauch der Angaben des Orts, wo

fich der König nicht befunden zur
felbigen Zeit, S. 276.

Anfang des Jahrs und dessen Abänder
rung in Frankreich, §. 277.
Anfangsformeln der Diplome Deutsch:
lands u. a. §. 278:281.

In den Diplomen Karls 5. Ferdinands
1. und Maximilian 2. §. 278.
In den Diplomen einiger Könige in
Hungarn, Spanien, England u a.
m. §. 279.

Gebrauch des Siegels anstatt der Unters
schriften, §. 280.

Anwendung dieser Abhandlung zur Wi

derlegung des P. Harduin, S. 281.

§. 263.

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S. 263.

ranz 1. dem die Gelehrten den Titul eines Wiederherstellers der schönen Wis 1. Schreibart senschaften bengelegt haben, erlängte die Krone Frankreichs den 1. Jänner und Anfangse 1514 alten Stils, das ist 1515 nach unserer Berechnung. Er nimt die Titel formeln in den Schreis eines Königs der Franzosen, eines Herzogs von Meiland, und eines Herrn von ben der Kör Genua in seinen lateinisch abgefaßten Diplomen an. Dasjenige, welches er wegen nige von der Ausbesserung der heiligen Kapelle ertheilte, fängt sich also an: Francifcus (0) Frankreich : Dei gratia Rex Francorum, Dux Mediolani et Genùæ Dominus, AD PER- und war PETUAM REI MEMORIAM. Eben diese Ueberschrift erscheinet vor dem erstlich Freyheitsbriefe (p), welchen er der Kirche zu lovara verwilligte. Jedoch nimt Franz 1er in seinen Ausschreiben und offnen Briefen, die französisch abgefasset sind, nur den Titul eines Königs von Frankreich an: "Wir Franz, (q) von Gottes Gnaden, "König von Frankreich, entbieten unserm lieben und getreuen Better, dem Herrn von Rochepor, Ritter von unserm Orden, Umtshauptmann und Schloßvoigt über "unfern föniglichen Palast in Paris, unsern Gruß und Zuneigung." Eine Bes freyungsacte für die Fran Witbe des Roberter fängt also an: "Wir (r) Franz "von Gottes Gnaden, König von Frankreich, thun allen denen, welchen daran gez "legen, kund u. f. w. Geschehen zu Paris den 18. März 1533. Also unterzeich "net: FRANÇO1s." Der Brief, welchen dieser Monarch an die Stadt Strass burg schrieb, führet diese Ueberschrift: Francifcus (8) Dei gratia Francorum Rex, Mediolani Dux, et Genuæ Dominus, chariffimis et dilectiffimis amicis noftris Gubernatori, Confiliariis, nobilibus, civibus ac mercatoribus Argentinæ facri Imperii civitatis, falutem. Der Abschiedsgruß oder Schlußwunsch ist in diesen Ausdrücken abgefaßt: Chariffimi ac dilectiffimi amici, Deus optimus maximus vos resque veftras omnes confervare dignetur. Der Brief schließet mit der Zeitangabe vom Monatstage ohne das Jahr zu bemerken, und mit der Unterschrift des Königs, welche die Gegenzeichnung eines seiner Ges heimschreiber nach sich hat: Datum Parhifiis die VII. menfis aprilis, FRANCOYS. Roblet. In derjenigen Acte, in welcher Franz 1, eidlich verspricht, die mit England geschloßnen Vergleiche zu beobachten, giebt er sich selbst den Titul (Y) Allerchristlichster. Das Ausschreiben, welches den Ordensleuten das Recht Der Erbschaft benimt, weiset folgende Formeln auf: "Wir Franz (t) von GOttes "Gnaden, König von Frankreich, Dauphin von Viennois, Graf von Valens Dd3 "rinois

(0) Hift. de Paris, pieces juftif. com. 3. p. 142.

(p) Italia facra tom. 4. col. 989.
(r) Ibid.
(8) WENKER collect-
(t) Plaidoyers de CLAUDE EXPILLY.

(4) Hift. de Paris, tom. 3, p. 149.
archiv. p. 648.

(V) Nos (c) Francifcus Dei gratia Francorum Rex Chriftianiffimus promittimus fub honore noftro, ac in verbo regio pollicemur, et per hæc fancta Dei Evangelia tacta juramus, quod

(c) RYMER, tom. 14. p. 216.

bene et fideliter observabimus etc. Ita Dens
nos adjuvet et hæc fancta Dei Evangelia. Da-
tum Ambianis die 18. menfis augufti, anno
Domini 1527. FRANCOYS,

In den Auss
Schreiben
Heinrichs 2.

"rinois und Diois, entbieten allen gegenwärtigen und nachkommenden unsern Genß. "Hund und zu wissen u. s. w. Wir haben durch ein unwiderrufliches Ausschreiben, "Schluß und Verordnung nach unserm besten Wissen, aus eigner Bewegniß und "besonderer Gnade, aus völliger Macht und königlich dauphinischer Gewalt beschlos "sen und verordnet, und sehen und verordnen laut Inhalts dieses gegenwärtigen, "daß alle Mönche und Nonnen, von welcherlen Gelübde se seyn von Bettelorden "oder von keinen Bettelorden, so bald sie ihr Gelübde ausdrücklich oder verdeckt "abgelegt, zu keiner Erbschaft gelangen mögen, die ihnen zufallen föunte u.j. w. "Denn also gefället es uns, daß es geschehe." Eine der merkwürdigsten Verord: nungen Franz 1. ist die vom Jahr 1539, welche besagt, "daß fünftighin alle "Schlüsse und Urtheile den Partheyen auf keinerley Weise anders als in der Mutters "sprache vorgesagt, eingetragen und ausgehändiget werden soliten." Man muß nicht glauben, daß vor dieser Verordnung alle Schlüsse und Urtheile lateinisch abge: fasset worden seyn. Der Schluß des Parlements vom Jahr 1512 wegen der Pfar: rey zu St. Etienne du Mont, wurde französisch (u) abgefasst, wie unterschied: liche andere vor Ludwig 12. und Franz 1.

S. 264.

Heinrich 2, welcher den 31. März 1547 zu regieren anfing, bringt in seinen Ausschreiben folgende Formul an: "Wir Heinrich (v) von GOttes Gnaden König "von Frankreich entbieten allen gegenwärtigen und nachkommenden unsern Gruß;" da er hingegen in seinen offnen Briefen sagt: "Allen denen, welche diesen gegens 'wärtigen Brief sehen werden, unsern Gruß.” Der König Heinrich stiftete im Jahr 1551 ein Amt eines Siegelbewahrers, das von dem Kanzleramite unterschie den war. Der Brief, welchen dieser Fürst im Jahr 1551 an die Domherren zu Troyes schrieb, wegen des Bartes des Anton Caraccioli, ihres Bischoffes, des nachinaligen Abtrúnnigen, ist in diesen Ausdrücken abgefaffet: "DE PAR (W) "LE ROY. Werthe und Geliebte, weil wir m Zweifel stehen, ob ihr nicht etwa "Schwierigkeit machen möchtet, unfern lieben und getreuen Better, den Herrn "Anton von Caraccioli, an eure Kirche aufzunehmen, ohne zuförderst vorher "seinen Bart abnehmen zu lassen, vermöge einiger Verordnungen, die ihr in einem "dergleichen Fall zu beobachten pfleget. Weswegen wir diesen Brief an euch ab: "zulassen beliebet, um euch zu bitten, daß ihr hieben keinen Anstand nehmen möget, "sondern ihn aus Zuneigung gegen uns hiervon für befreyet haltet, um so viel mehr, "da wir beschlossen haben, in kurzem denselben ausserhalb des Königreichs wohin zu persenden, wegen gewisser uns angelegener Geschäfte, wohin wir ihn ohne obge: "dachten Bart nicht reisen lassen wollten. Indem wir uns versichert halten, daß "ihr euch also betragen werdet, so wollen wir euch mit keinem längern Briefe auf: "halten, ausser euch noch zu melden, daß ihr durch Befolgung deffen uns einen "augenehmen Dienst erweisen werdet; Die wir euch, werthe und geliebte, göttlicher "Obhut

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"Obhut empfehlen. Gegeben zu Fontainebleau den 27. des Weinmonats 1551. "HENRI. Unterzeichnet: CAUSSE.'

S. 265.

Franz 2. welcher Heinrichen 2. seinem Vater den 1o. des Heumonats 1559 Juden offnen folgte, nahm den Titul eines Königs von Frankreich und Schottland an. Seine Briefen Vermählung mit der Maria Stuart verschafte ihm diesen lehten Titul. Die 78. Franz 2. Tafel des Trefor choifi des diplomes d'Ecoffe, die vom Anderson gesammlet worden, liefert uns einen offnen Brief vom Franciscus und von der Maria, dessen Ueberschrift in Capitalschrift in diesen Ausdrücken abgefasset ist: FRANCISCUS ET MARIA Dei gratia Scotia, Angliæ et Irlandiæ Rex et Regina Delphinus et Delphina Viennenfis Comites Valentin. et Diencia, omnibus et fingulis nobis fubditis, quorum intereft ad quorumque notitias hæ noftræ litteræ pervenerint. Der in schönen italiänischen Buchstaben geschrie: bue Text dieses Briefes hat diese Zeitangabe nach sich: Datum Parifiis die decima fexta menfis januarii, anno Domini millefimo quingentefimo quinquagefi mo octavo, et regni noftri Scotiae primo, et decimo feptimo, Angliae vero et Irlandiae primo. Der König Dauphin und die Königinn, seine Gemahlinn, unterschreiben also in verlängerten Minusfela: FRANCISCUS. MARIA. Das Stück ist also auf der Rückseite gegengezeichnet: Durch den Rönig und die Röniginn. LE PARCHEMYNIER, mit dem Handzeichen.

S. 266.

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Rarl 9. welcher Franz 2. seinem Bruder, den 5. des Christmonats 1560 In den offners in der Regierung folgte, nahm in den offnen Briefen und in den Ausschreiben, welche Briefen und das Delphinat nicht betrafen, nur den Titul eines Königs von Frankreich an: "Wir Ausschreiben. "Rarl von GOttes Gnaden, König von Frankreich, entbieten allen denen, weiche "Diesen gegenwärtigen Brief sehen werden, unsern Gruß. Eben also fängt sich der Brief wegen Einführung der Hauptleute und anderer Bedienten der Compag: nien in der Stadt Paris an. Das Ausschreiben vom Jahr 1563 wegen Einfüh rung der Gerichtsbarkeit der Richter und Bürgermeister der Kaufleute führet diese Ueberschrift: "Karl von GOttes Gnaden König von Frankreich, allen gegen: wärtigen und nachkommenden, unsern Gruß.” Er nimt den Titul eines Königs der Franzosen an in dem Briefe, welcher von den Gesandten Frankreichs auf der tridentinischen Kirchenversammlung überreichet wurde: Carolus (1) Dei gratia Francorum rex, fanctiffimis et reverendiflimis patribus concilii Tridentini, falutem. Man sette noch unter Heinrich 4. rex Francorum auf die Münze, und man siehet rex Franciae vorher nicht auf denselben.

§. 267.

Heinrich 3. welcher den ersten May 1473 zum König von Pohlen erwählet In den offnen und den 15. Hornung 1574 gefrónet worden, kam nach Frankreich zurück, und Briefen

wurde Heinrichs 3.

(*) LABH. concil. tom. 14. col. 1173,

II. Titel und

wurde den 13. Hornung 1575 gesalbet. Seine Ausschreiben und offnen Briefe haben eben die Ueberschrift, deren sich seine unmittelbaren Vorfahren bedienet hatten; ausgenommen, daß er zu dem Titul eines Königs von Frankreich den eines Königs von Pohlen hinzufügt. Wir sagen eben dieß von Heinrich 4. welcher das König: reich von Navarra auf beständig mit der Krone von Frankreich verbunden hat den 4. August 1,589, und sich schrieb : Heinrich von GOttes Gnaden, König von Frankreich und von Havarra. Nach dem Tode Heinrichs 3. rief die Ligue Karln, den Cardinal von Bourbon, Geinrichs 4. Vaters Bruder, unter dem Namen Rarl 10 zum Könige aus. Man hat einige Acten von diesem Fürsten, die mit seinem grossen Siegel besiegelt sind, worauf er im königlichen Schmuck vorges stellet wird. Man prägte noch (y) drey Jahr nach seinem Tode Münzen unter seis nem Namen. Inzwischen darf er nicht unter unsere Könige gezählet werden.

S. 268.

Karl. der den 28. des Brachmonats 1519. zum Kaiser erwählet worden, Anfangsfor fångt das Ausschreiben von Worms mit dieser Ueberschrift an: Carolus (3) quinmeln in den tus divina favente clementia electus Romanorum imperator femper auguAusschreiben der Kaiser u. ftus, et Germaniæ, Hifpaniarum, utriusque Siciliæ, Hierufalem, HungaKönige in riæ, Dalmatiæ, Croatia etc. Rex, archidux Carniolæ, comes Hapfpurgi," England: Flandriæ et Tyrolis, etc. univerfis facri Romani imperii electoribus, aliisund zwar que principibus, gratiam Cæfaream et omne bonum. Das Rescript, welches erstlich in den Ausschreiben er an die Richter und Juristen ergehen ließ, weiset eine der prächtigsten Ueberschriften des Kaisers auf: Karulus (4) quinctus favente Dei clementia imperator Romanorum, Karls 5. perpetuum auguftus, rex Germaniarum, Hifpaniarum, Siciliarum, Hierofolymorum, Pannoniarum, Dalmatia, Croatiæ, Sardiniæ, Corficæ, Balea rum infularum, Canariarum, Indiarum et littoris Oceani Dominator, exarchus Auftriæ, dux Burgundiæ, etc. pius, felix, inclytus, victor ac triumfator, judicibus et cupidis legum ftudiofis, falutem. Nach dem Abschiedsgruß Valete fomt diese Formul von einer befondern Zeitangabe: Dat. Augufta Tiberia in comitiis, anno ab Orbe redempto MDXXXII. Seit Rarln 5. ist kein Kaiz fer in Italien gekrönet worden, als welcher im Jahr 1530. zu Bononien die eiser: ne Krone als König der Lombardie, und die göldene Krone als Kaiser aus den Hän den des Pabstes empfing.

In den Dis plomen Fer dinands 1.

S. 269.

Ferdinand 1, welcher zum römischen Könige erwählet wurde den 5. Jänner 1531. und zu Aachen den 11. eben dieses Monats gekrönet worden, wurde im Jahr 1556. Kaiser, vermöge der von seinem Bruder Rarln ihm zu Gefallen geschehenen Abtres tung. Eins von seinen Diplomen fängt also an: Ferdinandus (6) divina favente clementia Romanorum rex femper auguftus, ac Germaniæ, Hungariæ, Bohe

() LEBLANC, pag. 371.
Ibid. tom. 3. pag. 516.

(3) GOLDAST. tom. I. pag.441. (6) Ibid. p. 566,

(a)

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