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.§. 443.

Unter der Regierung des Kaisers Justinian leisteten die Stadthalter im Mor: Wie die Eids genlande den Eid, wenn sie ihre Aemter antraten. "Sie schwuren (u) ben GOtt schwüre eins "dem gerichtet gee wesen.

(u) CHILLIER, t. 16. pag. 467. Tobias Eckhard (y) zählet zu den Nach richten diejenigen Diplomen, vermittelst wel: cher der Fürst mit den Hofämtern oder den öffentlichen Fuhrwerken Einrichtung machte. Er rechnet unter die Briefe die Antwort: schreiben an die ausländischen Könige, und auf die Bittschreiben der Völker. Die Re: scripte der Kaiser auf die Bittschreiben der Privatpersonen zählet er zu den Libellen. Die Verordnungen und Befehle des Fürften, wel che von den Referendarien geschrieben wors den, machten, seiner Meynung nach, den vornehmsten Theil der Dispositionen aus. Außer vier Alterthumsforschern zum wenig sten, welche mit den fcriniis memoriæ zu thun hatten, zählte man darinnen noch zwey und sechzig Bediente, die unter dem Namen der memoriales bekannt waren. Die andern hat: ten deren nur vier und dreyfig. Es war ihnen nie erlaubt zu gleicher Zeit Glieder von zwoen dieser Kanzleyen zu feyn. So zahl: reich eine jede dieser Gesellschaften war, so hatten sie noch andere Bediente, welche for wohl durch ihre Bedienungen als unterschie: dene Benennungen von einander unterschie: den waren. Dergleichen waren diejenigen, welche man titulirte Proximi, Mello proximi, Laterculenfes, Adjutores. Diese waren auf wölfe in den fcriniis memoriæ, und auf fie: ben gesegt in den fcriniis facrarum epiftolarum et libellorum. Diese Bediente hatten sich so vermehret, daß ihrer fast eben so viel als de rer waren, welche man memoriales nannte in den fcriniis memoriæ. Aber Justinian (z) brachte sie wieder zu ihrer alten Anzahl zu rück durch verschiedene Geseze. Diese Bey: stände halfen, wie ihr Name mit sich führet, dem Rentmeister oder Schagmeister des hei ligen Pallastes in feinen Amtsverrichtungen.

(r) Schediafma de antiq. tabularis (a) Ibid. lib. 12, tit, 24 Occid. c. 74 Diplom. 8ter Th.

Der Comes facrarum largitionum hatte uns ter sich (a) eilf Gattungen von Archiven, nebst den Bedienten, welche solche zu verwal ten hatten. Sie beliefen sich wenigstens über vier hundert und stiegen bisweilen gar bis auf sechs hundert. Sie hatten zu ihren Håur ptern einige primicerios, fecundicerios, tertiicerios und quarticerios. Es gab einen primicerium über das ganze Amt, primicerios von verschiedenen Ordnungen und Archiven. Man kann beym Pancirol (b) die Namen und die ausführliche Beschreibung dieser obersten Bedienten, und derer, welche unter ihnen stunden, nachsehen.

Das erste unter diesen Archiven führte den Namen fcrinium canonum, und die Bedienten, welche damit zu thun hatten, nennten sich canonicarii. Die auf die Landschaften gelege ten Abgaben waren die Regel, die Richte schnur oder das Geses, dem sie unterworfen waren. Diese Summen wurden in den durch Sparsamkeit und Schenkungen erlangten Schaß gebracht. Die Bedienten dieses Are chivs hielten das Verzeichniß der Rechnuns gen. Sie zeichneten darein die Auflagen und Auszahlungen.

Darauf kam das Archiv, welches fcrinium tabulariorum hieß. Die Bedienten dieser Kammer seßten die Acten oder die Scheine über die bezahlten Summen auf.

Das dritte Archiv fcrinium numerariorum könnte mit unsrer Rentkammer übereintress fen. Die Bedienten dabey hatten die Bez rechnungen der Auflagen und der Ausgaben des Staats zu besorgen.

Die vierte Kammer, fcrinium aureæ maffe, kam mit unsern Münzhöfen überein. Man berechnete daselbst, wie viel Gold in Stangen gegossen worden, wie viel man davon zu vers

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der Güter.

"dem Allmächtigen und seinem einigen Sohn unsern Hrn. J. Chr. bey dem heiligen "Geist und bey der glorreichen Maria, der Mutter GOttes, die immer eine Jungfrau "geblieben, bey den vier Evangelien, die sie in der Hand hielten, und bey den heiligen "Erzengeln Wichael und Gabriel, daß sie dem Kaiser Justinian und seiner Gemah"lin Theodora treu verbleiben wollten; und noch überdem erklärten sie sich, das sie "mit der heiligsten rechtgläubigen und apostolischen Kirche GOttes Gemeinschaft haben "wollten."

S. 444.

Bertauschung Eben dieser Kaiser erlaubet die Vertauschungen der Güter, und die Laßgüter unter den Kirchen, wenn sie nur vermittelst eines Decrets und unter den Augen Laßgüter der der obrigkeitlichen Personen geschahen. Die litteræ (v) evectionis waren seit Kirchen. Pas fierzeddel. langer Zeit üblich. Sie hatten viel Gleichförmigkeit mit dem, was wir lieferungszed Siegel. del nennen, und mit den Passeports, welche die Couriers heut zu Tage bey dem Post:

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(v) Cod. lib. 12. tit. 50. 51. lib. 22. schiedenen Werken verbraucht hätte. Es gab in dieser Kammer Secretarien, welche Briefe an die Stadthalter der Landschaften schrieben, die sich auf Angelegenheiten dieser Kammer bezogen. Die Goldstücke, welche man das felbst prågete, wurden von Bedienten, die damit zu thun hatten, aufgeschrieben.

Die fünfte Kammer, so fcrinium auri ad re. fponfum heißt, war eine Art von Schreib Stuben.

Die sechste Kammer, fcrinium veftiarii facri hatte mit der Verwahrung der Kleider des Fürsten und der Bedienten seines Hauses und feiner Trouppen zu thun.

Die siebende, fcrinium ab argento genannt, hatte die Besorgung über das Silberwerk bes Fürsten.

Die achte führte den Namen fcrinium an

nularienfe oder miliarenfe. Die Kaiser muß ten eine erstaunende Menge von Edelgestei nen gehabt haben, wenn es nicht hinreichend gewesen wäre, die Aufsicht darüber einigen einzelnen Personen anzuvertrauen, und nöthig gewesen wäre, eine ganze Kammer zu errich ten, um solche in Ordnung zu bringen, und über deren Erhaltung zu wachen. Aber man hat Ursach zu glauben, daß vielmehr milia renfe gelesen werden müsse. Es gab eine Kammer, die miliare fium oder fcrinium miliarenfium genannt wurde. Diese hatte die

tit. 52.

meister

Auftragung über die geringhaltige Münzen. Diese dienten zur Bezahlung der Kriegsheere. Dieß war die Ursache, daß man allezeit viel derselben prågete.

schäftigung zu haben, weil fie ferinium a peDie neunte Kammer schien eben diese Be cuniis hieß. Aber sie erstreckte sich viel weis ter. Alle Münzstätten stunden darunter und man hielt darinnen Rechnung über die durchs ganze Reich geschlagnen Geldsorten. Also gehörten die goldenen, filbernen und ehernen Münzen zur Besorgung der Bedien ten dieser Kammer.

Die zehende Kammer, fcrinium exceptorum genannt, hatte die Einrichtung einer Ge richtsstube. Die gerichtlichen Verfahrungen bey den vor die Grafen gebrachten Streits handel wurden von den exceptoribus oder Schreibern geschrieben. Sie seßten die Vers gleiche und Ürthel auf.

- Die eilfte Kammer, ferinium mittendariorum genannt, war bestimmt Auspreffer in die Landschaften zu schicken, welche den Auf trag bekamen, die Eintreibung der Abgaben und hauptsächlich der Schulden, welche noch von den vorigen Jahren her stunden, zu ers zwingen. Sie hatte auch die Besorgung der Fuhren sowohl zu Waffer als zu Land, um den Städten die Lebensmittel zu verschaffen, deren sie bedurften.

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meister nehmen, um Fuhrwerk zu erhalten. Die römischen Kaiser verwilligten derglei: chen Briefe den Reisenden und den Couriers von einigem Vorzug. Justinian der der jüngere bediente sich eines (w) Siegels, auf welchem sein Bruftbild vorgestellet wurde.

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S. 445.

auf ägypti

Man bewahret auf der vaticanischen Bibliothek ein (†) ägyptisches Papier wel- II. Einrich ches die Verkaufung eines Gutes Domicilium genannt enthält, nebst einem Brief an tung der die Decurionen zu Fayence und den gerichtlichen Acten. In diesem Kaufvertrag ohne Acten: und Anfang redet der Verkaufer nicht in der ersten, sondern in der dritten Person. Es war eines geschiehet darinnen derjenigen Summe Meldung, die von dem Kaufer erhalten worden, Kaufbriefes welcher sie aus seinem Beutel oder aus seinem Sacke in Gegenwart der Zeugen her: schem Papier. ausziehet, welche unterschreiben wollen. Der Verkaufer erkläret, jener sey ihm nichts mehr schuldig und verspricht, daß er und seine Erben nicht wider den Verkauf handeln wolle. Im Fall man es wieder zurück nehmen wolle, so verbindet man sich auf die Verbesserungen zu rechnen. Man leget eine Geldstrafe auf die Uebertreter und man zeiget an, daß bey diesem Verkauf kein boshafter Betrug sich befinde. Dolus malus abeft, afuturusque eft, vi, metu, et circumfcriptione ceffante. Die Zusage wird also angezeigt: De qua re, et de quibus omnibus SS. (fupra fcriptis) ftipulatus eft. Montanus V. C. (vir clariffimus) notarius: emptor fpopondit qui fupra - - - ad omnia SS. in vervis (fupra fcripta in verbis) follemnibus. Die Acte ist vom fechsten Jahr eines Postconsulats datirt, welches kein anders als des Paulins seins seyn kan. Nach dem Paulin, dem jüngern gab es fast keine Confuls in den Abendländern wegen der Kriege in Italien. Die Jahre, welche auf sein Consulat folgten, wurden angezeichnet: Anno poftconfulatum Paulini junioris, viri clariffimi primo, fecundo, tertio, quarto, quinto, fexto, das ist, bis auf das Consulat des Basil des jüngern im Jahr 541. Die Unterzeichnung des Verkaufers ist in diesen Ausdrücken abgefaßt: Signum Dominici vh ss (viri honorandi fupra fcripti) venditoris litteras nefcientis. Man nimt in unter: schiedlichen andern Unterzeichnungen vom 6. Jahrhundert die Unwissenheit der ange: meldeten Buchstaben wahr. In der Acte, deren Formalitäten wir erklären, meldet man die Unterschrift der Zeugen an der Zahl fünfe, also an: Item fupfcriptio teftium. Alle thun des von dem Verkaufer gemachten Zeichens Meldung, ohne zu sagen, was es für ein Zeichen sey. Die Unterschrift des zweyten Zeugen soll hier die Stelle von vier andern vertreten die in eben den Ausdrücken angezeigt werden: Paulus V. C. Argentarius hishinftrumentis portionis fundi Domicili cum edificio vel cenfum qui viginti quinque apellatur, rogatus a Dominico v. h. ss. Venditore, ipfo praefente, teftis fupfcripfi, et ss (fupra fcriptum) praetium quadraginta folidos ei in præfenti traditus (traditos) vidi, et mei praefentia fignum fecit.

(m) De re diplom. pag. 136.

Pp 2

$.446.

(F) MAFFEI, istor. diplom. p. 155. fl.

Heberliefes rungsacte.

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§. 446.

Nach den Unterschriften folgt eine Ueberlieferungsacte, die an die òbrigkeitlichen Personen gerichtet ist, um den Kaufvertrag in das Stadtprotocoll eintragen zu lassen: Item inferendam epiftulam traditionis datam ad municipes civitatis Faventinae. Der Brief oder das Bittschreiben führet diese Ueberschrift: Dominis prædicavilibus et colendis parentibus, defenfori, magiftratibus, cunctoque ordini Curiæ civ. Faventinae Dominicus v. h. fal. (vir honorandus falutem.) Der Verkaufer sagt vor der Obrigkeit aus, er habe aus seinem eigenen Trieb einen Theil seines Grundstückes an den Montan, einen angesehenen Mann, den Notarius bey der kaiserlichen Garderobe, verkauft, und dafür den Werth von vierzig göldenen folidis empfangen. Er bittet das Gerichte den Verkauf feyerlich zu bestätigen, die Ueberlieferung desselben an den Kaufer zu verwilligen, seinen, des Verkaufers Namen, aus dem öffentlichen Verrechten auszuthun und des Kaufers seinen hinzusehen: Ideoque Domini prædicaviles accepta hanc epiftulam meam (forte veftra gravitas) dignavitur (dignetur) quolibet modo aut quolibet tempore, quando eidem emptori placuerit, folemnem traditionem celebrari, ut agnofcat ad fe omnia - - pertinere: nomen quoque meo ex apodypticis publicis eximi faciatis et nomen ss. emptoris in loco profterni faciatis. Der Ver Faufer setzet hinzu (G) nachdem er sein Eigenthum verlassen, so habe er diesen Brief dem Stephan, einem geehrten Mann, feinem Notar vorgesagt, sein eigenhändig Zeis then beygefügt, einige Zeugen gebeten solchen zu unterschreiben, und der Obrigkeit über Schicket. Endlich komt ihr Ausspruch: Mag. d. (Magiftratus dixerunt.) Sie schicket zum Verkaufer um ihn seinen Brief erkennen zu lassen: er erkennet denselben. Die Abgeordneten erstatten dem Gerichtshofe Bericht, und sagen, er habe bey Strafe, Daß die Widersprecher es doppelt und auch die Unkosten bezahlen sollten, sein Gut vers Fauft. Sie begehren, daß dieß ins öffentliche Protocoll eingetragen werden möchte, und geben den obrigkeitlichen Personen den Titul Gravitas veftra. So reden fie zwo Bediente des Gerichtshofes nebst dem Schreiber an. Der Kaufer bittet, man möchte ihm die Acten ausfertigen nach der gewöhnlichen Form: welches man ihm ver:spricht. Die Obrigkeit, oder der erste Richter unterzeichnet rogarus und anstatt des fubfcripfi bedienet er sich des recognovi. Vier andere Bediente des Gerichts: Hofes unterzeichnen mit dieser Formul nach ihren Titeln: His geftis apud nos habitis fubfcripfi. Der Exceptor oder Gerichtsschreiber beschliesset die Unterschriften

(G) Quam EPISTULAM TRADI TIONIS de hin mutato dominio Stefano . h. Forenfi Rogatario meo fcribendam dictavi, in qua fubter manu propria fignum feci, et teftes ut fubfcriberent conrogavi, et ad vos direxi. Sub die II. nonarum januariarum, indictione tertia, fexies P. C. Paulini jun. V.C.

mit

Signum Dominici V. h. ss. venditoris litte ras nefcientis.

Item fubfcriptio teftium.

Florus V. C huic epiftulae traditionis fun di Domicilii cum edificio, vel cenfum quod viginti et quinque appellatur rogatus a Do minico v. h SS. venditore, ipfo praefente, teftis fubfcripli. Zween andere Zeugen unterschrei ben in eben den Ausdrüsten.

mit dieser Formyl: Deus dedit exceptor civitatis fuæ his gestis edidit ro gatus.

S. 447.

mundes über

Ein ander (y) ägyptisches Papier, sechs Schuh lang, weiset die Seßung oder Gerichtliche gerichtliche Einsetzung eines besondern Vormundes auf. Dieses Stück vom Jahr Bestätigung 557. folget der abwechselnden Einrichtung, die bey den römischen Gerichtshöfen ge eines Vor: bräuchlich ist. Eine vornehme Frau Gundihil lässet durch eine Bittschrift an die die Söhne Stadtrichter zu Rieri, welchen sie den Titul gravitas giebt, den Flavian, einen der Gundihil. angesehenen Mann, zum Vormund über ihre beyden Söhne Leudarit und Londa; rit sich ausbitten. Die obrigkeitlichen Personen und der ganze Orden, der Gerichtss beysizer, die Bedienten oder Stadtrichter, schicken Abgeordnete an die Gundihil, um ihre Absicht gewiß zu erfahren. Die Abgeordneten berichten, sie habe mündlich das bekräftiget, was sie schriftlich begehret habe. Die Richter nehmen die Bittschrift an und lassen sie vorlesen. Sie wird ganz angeführet, und petitio genennet. Die Richter werden darinnen gravitas titulirt. Die Widersacher der Gundihil waren Adiur und Rosemud, mit dem Zunamen Taffo, und Gundirir, welche viri illuftres genennet werden. Alle Richter führen römische Namen. Sie verordnen die Eintragung der Bittschrift ins Protocoll. Man låsset den Flavian vor sich laden, um ihn zu fragen, ob er die Vormundschaft annehmen wolle. Nachdem er solche ans genommen, so sehen ihn die obrigkeitlichen Personen zum Vormund; jedoch begehren fie von ihm einen Bürgen. Flavian schlägt den Liberatus vor: man lässet ihn vor fich kommen und fragt ihn, ob er Bürge werden wolle. Er ist es zufrieden, vers spricht seine Schuldigkeit treulich zu beobachten, und verpfänder darauf sein ganzes Vermögen. Wenn die Richter ihn zugelassen haben, so bitten der Vormund und fein Bürge, daß man ihnen die Acten ihrer Annehmung ausfertigen möge. Das Stück schließet alfo: Horanius, Antonius et Volufianus vel cunctus ordo dixerunt: Gefta vobis, ut mos eft, competenter edantur. Darauf folgen acht Uns terzeichnungen von einer andern Hand:

Ego Horanius v. n. (vir nobilis) civitate Reate his geftis apud nos habitis edidi:

Ego Antonius v 1 (vir laudabilis) curialis civitate Reate his geftis apud nos habitis edidi:

Vier Gerichtsbenfißer unterzeichnen ebenfalls; außer daß dren apud nobis unterschreiben anstatt apud nos. Die mehresten Namen haben einen Ehrentitul nach fich. Die Zeitangabe stehet nach der letzten Unterzeichnung: Ego Conftantinus v.d. comt (vir devotus comitiacus) his geftis ex autentico ededi fub die . . decembris p c (poftconfulatum) Bafili V. C. anno XC. id eft fexto decimo.

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