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und doch erblickte man niemand daselbst.

Man bekennet aber doch alsbald, daß darauf einige Spuren von einèm ausgelöschten Bildniß sich zeigten. Der Anwalt vermuthete, præfumebatur, es wäre das Siegel eines Kaisers nebst seinem und feiner Gemahlinn oder seines Sohnes Bildniß. Aber man kann leicht seiner Einz bildung freyen Lauf lassen in dem, was ein halb ausgelöschtes Siegel vorstellen möchte. Wie sehr verschieden sind nicht die Gelehrten bey ihren Erklärungen der zerstückelten Münzen und der Aufschriften, welche sehr viel gelitten haben von dem Berfall der Zeit? Was vermochte übrigens nicht die Einbildungskraft eines Klägers hervorzubringen, der mehr als von einer Seite her seinen Eigennuß dabey fand, wenn er die Verschmißtheit seines Kopfes und die Fruchtbarkeit seiner Einfälle auf dem größten Schauplak zeigte, oder besser zu sagen, mitten in dem majestätischen Rath, der auf der Welt war? Die Dunkelheit der Sache diente nur dazu, daß er ihe einen neuen Schwung nehmen ließ, ohne zu befürchten in seinem Laufe gehemmet zu werden. Es mangelte auch nicht am Fürwand von einer andern Seite her. Das Siegel der vornehmsten Urkunde war entweder zerbrochen (J) oder rund herum abs gestossen, wie es den alten Siegeln nur allzuoft wiederfähret. Es waren gar einige Buchstaben (K) von dem Namen Liutard ausgelöschet, welcher dem Ughelli nach im Jahr 850 den Siß von Pavia bestieg. Der leer gebliebne Raum zwischen den noch vorhandenen Buchstaben schien zu groß oder zu klein für diejenigen, welche mangelten. Der Anwalt von Meiland wußte ohne Zweifel nicht, daß man im 9. Jahrhundert die großen Buchstaben mit einander verbunden habe, so daß zween Buchstaben nicht mehr Raum einnahmen als einer.

S. 554.

Aber wozu dienen so viel Kleinigkeiten? Was für ein Bewegungsgrund ver: Fortsegung. bindet den Anwalt des Erzbischoffes zu Meiland das O und I an die Stelle der ausgelöschten Buchstaben von Luitardus zu bringen? weil er sich vornimt die Versehung des Siegels von einem Diplom des Kaisers Lothar an die Charte des Bischoffes Liutard zu beweisen. Wenn man auf ihn Achtung giebt, so sucht er gewiß zu beweisen, daß anstatt Luitardus auf dem Siegel Lotarius stehe. Ent warum nicht Lotharius? weil er zum Unglück für diese artige Erfindung keinen Raum

(I) Dieses geben diese Worte zu verstehen: Quædam imago videbatur ex ea fuiffe deleta, quia cera in ea parte, nec in colore, nec in planitie reliquæ parti fimilis apparebat... In ipfo figillo nullæ aliæ litteræ apparebant, nifi quæ nomen proprium cum hac adjectione, Dei grasia, defignabant.

(K) Dieß waren die Buchstaben V. I. und D. von Luitardus oder vielmehr von Liurardus; der Anwalt macht hier Ränke so gut es ihm möglich ist, darüber daß nicht Plag ges nug wire in dem ersten leeren Ort für die

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beyden Buchstaben V I. und in dem zweyten
um einen so dicken Buchstab wie das D wäre
hinzuzufeßen. Jedoch behauptet er selber ein
wenig weiter unten, daß man zu einem 1 sehr
wenig Plaß bedürfe. Also brauchte das 1
und V. wenn sie von einander abgesondert
stünden, nicht mehr Plag einzunehmen als
das O. welches er an ihre Stelle feßen will.
Was das D anbelangt, welches er durch ein
I ergänzen will, so war es nichts seltenes,
daß es damals ziemlich enge zusammen gezo
gen wurde, daß es in einen ganz engen Raum
hinein gebracht werden konnte,

III. Unwissens

Raum weder gefunden noch aufbehalten hat, wo man den Buchstab H hinstellen
könnte, ob er schon im 9ten Jahrhundert bey diesem Namen allezeit sich befand.
Mehr brauchte es nicht die Rechtsgelahrheit unsers Anwalts in Verwirrung zu seßen.
Air wollen aber nun zur Hauptschwierigkeit kommen.

S. 555.

Das Wachs des Siegels, das inwendig an der Haupturkunde angekleibt wor heit des Ans den, scheinet sehr alt, da hingegen dasjenige, welches man von außen wahrnahm, walts des Erz: das zur Erhaltung des Siegels dient, weich und neue war. Bis hieher ging alles bischoffes zu und der zanksüchtige Anwalt bemerkte nichts, was der Kritik Stoff verschaffen Meiland in gut, Ansehung der können. Aber durch vieles Suchen glaubte er endlich eine große Entdeckung gemacht Anmachung zu haben; weil er aufs gewisseste erkannte, daß die Charte unter dem Siegel der Siegel. durchstochen gewesen, und daß es mit der Charte vermittelst des neuen Wachses vers Zweifel deffels bunden worden. En das ist eine entsehliche Beschwerde! Aber im 9. Jahrhundert, ben bey dem da man die Siegel nicht an die Charten hing, wie zur Zeit Innocent des 3. so erfo: Kreuzschnitt durch das derte die Gewohnheit, daß man einen kleinen Kreuzschnitt an demjenigen Orte des Pergamen. Pergamens anbrachte, wo das Siegel angemacht (n) werden sollte, und daß man die vier Spiken desselben ein wenig umschlug, damit das Wachs desto besser zum Halten gebracht würde. Also mußte nothwendig ein Theil davon durch diese Deffe nung eindringen.

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S. 556.

Dieser Vorsichtigkeit ohnerachtet gingen die Siegel mit der Länge der Zeit doch herab. Und es war noch gewöhnlicher, daß sie sich unvermerkt abnußten. Um beyder Ungemächlichkeit abzuhelfen dachte man darauf sie beyde mit neuem Wachs zu bedecken. Niemand fand auch etwas daben einzuwenden. Es nahm auch der Widersacher des Abts von Scozula nichts tadelnswürdiges bey diesem Verfahren wahr. Weil er aber den alten Gebrauch nicht verstund, so glaubte er, man habe nachher erst das Pergamen durchstochen, um vermittelst des neuen Wachses ein Sie: gel daran zu befestigen, das anders wovon losgemacht und an die Charte des Lius tards angekleibt worden. Seine Unwissenheit benebst dem wunderlichen Einfall von einem Siegel des Kaisers Lothar, das an das Diplom des Bischoffes von Pavia verseker worden, verleitete ihn aus einem vormals sehr gemeinen Gebrauche ein Ungeheuer zu machen. Da siehet man, wie die unschuldigste Sache, die etliche Jahrhundert vorher vollkommen rechtmäßig war, ihn Gelegenheit gegeben habe sich mit einer Beschuldigung der Falschheit dagegen aufzumachen. Eben dieses Vorurs theil brachte ihn dahin, daß er alle andere Diplomie der Kaiser nicht anders behans delte, die vor dem 11. Jahrhundert regiert hatten. Der Gebrauch die Charten unter dem Siegel zu durchstechen war zu ihrer Zeit zu sehr eingeführt, als daß dars innen einige Verschiedenheit Statt gefunden haben sollte. Alle diese Diplome waren also auch der Falschheit verdächtig und überwiesen, den Begriffen unsers Domherrens

(n) De re diplom. pag. 136. n.3.

anwalts

anwalts zu Folge. Es war noch ein Freyheitsbrief vom Kaiser Heinrich übrig. Da dieser erst nach dem Anfang des 11. Jahrhunderts ertheilt worden, so war es ein hängend Siegel und folglich vor eben demselben Tadel gesichert. In der That wurde es nicht beschuldiget, daß es verfälscht sey, sondern daß es keine Glaubwürdigs Feit habe.

S. 557.

Endlich war der Spruch, in welchem ein Erzbischoff von Meiland für die IV. Eitele Ränie gegen Abtey von Scozula vortheilhaft geurtheilt hatte, dem Anwalt eines seiner Nachfol eine andere ger verdächtig, 1) weil darinnen einige Worte schienen ausgelöscher zu seyn; 2) weil von dem Abc die Unterschrift des Notars von einer andern Hand zu seyn schien, als die Schrift zu Scozula desselben Stückes; 3) weil es schien, als wären die Briefe neuer als das Pergamen vorgezeigte und als ob man Wasser auf die Dinte gesprengt, um ihr einen ältern Anschein zu Urkunde. geben. Jedoch muß man sich erinnern, daß alle diese Wahrscheinlichkeiten die Früchte von den Ueberlegungen eines parthenischen Anwalts sind. Uebrigens ließ man sie für gegründet gelten, aber wåren sie auch hinreichend eine Urkunde in Ver dacht zu sehen? 1) Sie konnte Feuchtigkeit an sich gezogen haben. Es ist dieß ein Zufall, dafür man Schriften schwerlich eine lange Reihe Jahre hindurch bewahren mag. Die gar wohl mögliche Feuchtigkeit und das höchstgewisse Alter geben fast auf alle Einwürfe die Antwort. Man hat nicht nöthig andere Ursachen von diesen ausgelöschten Worten zu suchen und von dem auf die Dinte gesprühten Wasser. Hierdurch wäre die Schrift einiger Maaßen erneuret worden und müßte neuer scheis nen als das Pergamen, und könnte demohnerachter einem mistrauischen Kopfe Miss trauen einflößen: als ob man, ohne daß es gelungen, dieser Schrift ein Ansehen vom Alterthum zu geben versuchen wollen. Was die Auslöschungen oder Auskras kungen anbelangt, so sollten sie zu einer Zeit, da der Gebrauch noch nicht eingeführt war, daß sie durch die Notarien gebilliget werden müssen, keine triftige Schwierigkeit machen. 2) Ohne uns auf die verschiedenen Zufälle einzulassen, welche einigen wirklichen Unterschied zwischen der Schriftart des Textes der Schrift und der Unters schrift verursachen können, so ist noch heutiges Tages nichts gemeiner als einige Uns terzeichnungen, welche der vorhergehenden Schrift gar nicht gleich scheinen, ob sie schon von einerley Hand find. Welches beynahe allen denen wiederfähret, welche ihre Unterzeichnungen in länglichten Buchstaben machen. 3) Man meldet nicht, wie viel die Schrift neuer schien als das Pergamen. Es war dem ohnerachtet daran gelegen sich hierüber zu erklären. Denn wenn die Zwischenzeit nicht viel beträgt, so verdienet der daraus genommene Beweisgrund nicht, daß man sich einen Augenblick daben aufhalte.

S. 558.

Wir haben keinen von den Beweisgründen der Falschheit oder des Verdachtes, v. Die Urs die von dem Anwalt von Meiland argeführet worden, übergangen. Alle die ans kunden der Dern hatten nur den Entzweck zu beweisen, wenn auch die Schriften der Abtey Sco: Abtey Scozus zula wahr gewesen wären, so wären sie doch nicht hinlänglich dieselbe wieder in den la find nie der Falschheit

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** Besik

1

überwiesen noch von In nocent 3. da für erkannt

worden.

Befih derer Güter einzusehen, die sie seit geraumer Zeit nicht mehr genössen. Vers möge dieser und anderer Beweisthümer, welche nicht aus der Bulle hergeleitet wors den, darauf er sich jedoch in allgemeinen Ausdrücken his et aliis modis beruft, schmeichelte sich der Anwalt die von dem Abt angebrachte Klage glücklich abgefertiget zu haben. Denn, sagt er, wens der Kläger nicht beweiset, so gewinner der Vers theidiger nach dem bürgerlichen Rechte seine Sache, wenn er auch (1) gleich nicht gnügliche Berantwortung gethan. Jedoch hielte er so wenig dafür, daß er die Urkunden von Scozula der Falschheit überwiesen habe, daß er es nicht einmal das ben bewenden ließ, daß er ihnen verschiedene Ausnahmen entgegen geseßet, welche Die Wahrheit derselben voraussehen, sondern noch überdieß zu dem Beweis durch Zeugen seine Zuflucht nahm, um darzuchun, daß der Erzbischoff von Meiland seic 60 Jahren im völligen Besitz sich befände. Nun was war aber für Noch vorhans den hier die Verjährung anzubringen, wenn die Urkunden für falsch erkannt worden? Und doch wurde der sechzigjährige Besiß von dem Anwalt vorgekehret und von dem Abt angegriffen. Dieser lektere entdeckte eine Unterbrechung und zeigte, daß ein vom Kaiser Friederich dem Rothbarth abgeordneter Graf den Erzbischoff wegen Ungehorsams verurtheilt habe. Aber der Anwalt antwortete, es habe ein Abgesandter des H. Stuhls alle Handlungen für nichtig erklärt, die im Namen dieses Fürsten vorgegangen, und dieser Spruch wäre durch Alexander 3. bestätiget worden. Da es dem Abte ferner erlaubt war seine Gegenantwort darauf zu ertheilen, so war seine Antwort, demohnerachtet wäre die Verjährung unterbrochen worden, es möchte auch Diese Unterbrechung beschaffen seyn wie sie wolle. Mit einem Wort, man rechtete eine geraume Zeit diutius noch fort vor dem Pabst und vor den Cardinålen, und dieß seit der Beschuldigung der Falschheit, welche durch alle nur ersinnliche Beweiss gründe unterstüket wurde. Wenn nun dieselbe die Beschuldigung der Falschheit dargethan hätte, würde wohl der Pabst die Rechtsstreite haben fortseßen lassen? Würde der geschworne Feind der Verfälscher denen von Scozula haben Gnade ans gedeyen lassen? würde er wenigstens ihrer Urkunden geschonet haben? würde er endlich sich haben überheben können sie zum Feuer zu verurtheilen und in dem Uusspruche seiner Bulle ihres Schandfleckes Meldung zu thun? Inzwischen_thut er nichts von allem dem. Er war zu erleuchtet, als daß er sich sollte durch verfängliche Beschuldigungen und unüberlegte Vernunftschlüsse einen blauen Dunst machen ∙lassen. Daß er die Schwäche derselben eingesehen, davon ist sein Bezeigen ein Beweis, und sein Endurtheil lässet nicht daran zweifeln. Der Erfolg der übereins ander aufgehäuften Zeugnisse des Anwalts und der häufig angebrachten Beweis: gründe, die nicht allein die Falschheit betreffen, sondern auch von gan; anderer Art sind, bestund blos darinnen, daß einige Dunkelheit, obfcura, über einen Theil der Gerechtsamen des Abts gebracht wurde. Es scheinet nicht einmal, als ob diese Beweisthümer einigen Ueberwog zuwege gebracht hätten, wenn die Besitzung sich

() Die drey Worte: Etfi nihil præftiterit, scheinen zu verstehen zu geben, daß der An walt des Erzbischoffes zu Metland sich selbst

nicht

nur auf die gute Art in der Triftigkeit seiner Beweisgründe der Falschheit verlasse.

nicht (M) auf Seiten des Erzbischoffes befunden hätte. So wahr ist es, daß die Falschheit der Urkunden von Scozula nicht bewiesen worden! Man nehme einmal die Ueberführung der Falschheit an, so wären alle andere Mittel überflüßig. Der Pabst würde die Klagen nicht in die Länge haben ziehen lassen. Die Sache würde nichts verwirrtes gehabt haben. Die Gerechtsame der Parthien würden weder, zweifelhaft noch dunkel geschienen haben, besonders einem so erhabnen Geiste als Innocent 3. war, einem in der Wissenschaft beyder Rechte vollkommen geübten Pabste.

S. 559.

Memoires du

Der Verfasser der neuen Memoires du Clergé führet eine Stelle aus der Les VI. Einwurf bensbeschreibung dieses Pabstes an (N) um die Falschheit der Urkunden von Sco- des Verfas zula zu beweisen. Selbige besagt, nachdem der Rechtsstreit eine lange Zeit vor vers sers der neuem schiedenen Richtern geführet worden, in deren Gegenwart die Urkunden vorgezeigt wors Clergé. J den waren, so endiget Innocent 3. den Handel auf eine ganz wunderbare Weise inis aus der Le rabiliter. Man vernehme wie dessen Geschichtschreiber sich es vorgestellet habe, daß bensbeschreis er es angefangen um es glücklich zu Stande zu bringen. Er fing an einigen Verdacht bung Innos auf die ausgehändigten Stücke zu werfen nach eben dem Fürwande, dessen Unzulänglich; cent 3. ger keit wir weiter oben gezeigt haben. Um seinen vermeyutlichen Argwohn zu beweisen, befahl er in Gegenwart der streitenden Theile, der Sachwalter und der Cardinále, es follten die Siegel zerbrochen werden. Falls fie echt befunden würden, so dachte er die Urkunden durch eine Bulle wieder zu bekräftigen. Das heißt, alle andere Zeugnisse des Anwalts von Meiland würden sie nicht mit dem geringsten Verdachte belästiget haben. Aber nach dem Berichte eben dieses Schriftstellers wollte der Pabst, Falls solche durch dieses Mittel offenbaret worden wäre, es sollte der in den neuen Memoi

(M) Der Beweis, daß die Mönche Schuld gewesen, ist, weil fie, wie man sagt, ihren Rechtsstreit verloren Wir wollen es richti ger ausdrucken: fie verloren denselben zum Theil, und gewannen zum Theil. Was soll ten sonst die Ausdrücke des Spruches in dem påbjklichen Urthel (a) bedeuten? Super manfo vero de curte Baveni quod ab ante dico epifcopo Veronenfi fuit ipfi monafterio per defi nitionis calculum in poffefforio judicio attributum, nos ipfum nomine tuo et Mediolanenfis ecclefiæ in petitorio judicio auctoritaté ju diciaria condemnamus: cum LIQUIDO fit probatum quod dictum monafterium manfum ipfum longiffimo tempore quiete poffedit, in eaque parte perpetuum fibi filentium impo. pentes. So ist der zweyte Theil der Ver: ordnung der Bulle beschaffen. Hierinnen hatten die Urkunden klärlich liquido bewiesen;

(a) Decret. lib. 2. tit. 22. cap. 6

res

aber alles, was sie nicht dargethan hatten in
Ansehung anderer Hauptstücke, das war dun
tel, obfcura, geblieben. Der Abt gewann
also in einem Stück, weil es klar war, und
der Erzbischoff in einem andern, weil es
dunkel war. Dieß ist der ganze Erfolg des
Rechtsstreits.

(N) Er sagt mit den Herren Pithou, man
glaubt der Brief Innocent des 3 wegen
Scozula sey vom Jahr 1208. Es ist aber
natürlicher, daß man ihn ins Jahr 1199
feßet, weil solcher unter den Decretalen die:
ses Jahres gesezt worden, und auch so gar
der Monatstag mit den Zeitangaben anderer
Bullen, die solchem vorhergehen und nach:
folgen ohne Schwierigkeit zutrift; auffer daß
die Lebensbeschreibung des Innocent 3. fols
chen zu Anfang seiner Regierung seget.

nommen.

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