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Friedens; und Bundesver tráge.

Treuga.

zwischen römische Bürger und zwischen Städte in entlegenen Provinzen geschlossen. Im Gruter (1) und der diplomatischen Geschichte des Marquis Maffei (a) finden sich Beispiele davon.

Fünfter Artikel,

Tractaten, Conföderationes, Ehecontracte, feierliche Bestå-
tigungsacten der Contracte.
Inhalt.

I. Friedens- und Bundesverträge S. 449. IV. Ehe: und Pachtcontracte S. 455*

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· II. Subsidientractate u. f. f. §. 451.

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456.

III. Kauf und Verkaufverträge §. 452: V. Bestätigungsacten der Contracte §. 454.

457.

S. 449.

ie Friedensverträge, welche entweder unter Souverains oder unter Privather ren geschlossen wurden, pflegte man Charta de concordia (a), Carta me: moria, Concordamentum (b), Finis u. f. f. zu nennen. Nachmals beka men sie den Namen Tractatus pacis (c), Forma pacis. Die Vergleiche zwischen Privatpersonen find gleichfals unter dem Namen Tractatus befant. Es ist bekant, daß Tractatus yor Alters von den fynodischen Briefen eines neuerwålten Bi schofs gebraucht worden. Wir wollen uns bey denjenigen Acten, welche Friedenss instrumente oder Charten betitelt sind, nicht aufhalten; weil diese Benennungen in dem Inhalt der Urkunden selbst nicht mehr vorkommen und vielleicht auch niemals vor: gekommen sind. Eben so wenig wollen wir bey den Accorden stehen bleiben, die mit fremden Völkern geschlossen werden; obgleich der Gebrauch dieses Ausdruks vou dem vierzehnten Jahrhundert an merkwürdig ist (d). Auch die ertheilten Volmachten, gewisse Unruhen beizulegen, können wir nebst andern eben so verständlichen Charten mir Stilschweigen übergehen. Die Bestätigungen und Ratificationes der Frie: densschlüsse erfordern gleichfals keine grossen Untersuchungen. Indessen kan_man doch anmerken, daß die Stände von Languedoc eine Ratificationsacte des berümten Tractats zu Cambrai ausgefertiget haben (e),

S.450.

Mit den Stilslandsschlüssen verhält es sich eben so, wie mit den Friedensvertrå-gen. Treva, Ereuga, Trenca aber bedeutet ein königliches Diplom, worin auf eine gewisse Zeit Friedensversicherungen ertheilet wurden. Als Philip der schöne die

ganze

(*) GRVTERI Infèript. p. 1088. (a) MAFFEI Iftor. diplom. p. 38. Leqq.
(a) Hift. de Langued, tom. 2. p. 464. - (b) Ibid. tom. 3. p. 169. (c) The-
faur. Anecdot. MARTEN. tom. 1. p 1427. Foedera, conuentiones etc. accurante
TH. RYMER tôm, r, p. 67ỹ. (D) Hift de Langued, tom. 3. p. 169.
soin. §. p. 88%

(e) Ibid,

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Macht seines Reichs wider den König von England gebrauchen wolte, be: ganze fal er allen Herren, die im Fehde begriffen waren, Stilstand zu machen und sich ge: genseitige Afsurements darüber zu geben. Denn mit diesem Namen pflegte man die Acte zu belegen, worin man versprach, einander wärend des Stilstands nicht zu befehden (f). Treugua wurde von allen Instrumenten gebraucht, worin die Bedingungen des Stilstands festgeseht waren. Die Bundesverträge und Con föderationes sind zu bekant, als daß wir uns bey denselben aufhalten dürften. Wir wollen nur bemerken, daß man diese Bündnisse oder. Conföderationes im zwölften Jahrhundert Conventiones, Concordia, Sacramentum zu nennen pflegte (g), weil sie mit einem Eide bestätiget wurden. Es würden auch zuweilen Cyrographen von denselben ausgefertiget (h),

S. 451.

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Dergleichen sind die zwey Charten, die den Anfang der berümten Samlung des Subsidiens Rymer ausmachen (i); welche beide mit einem Cyrograph versehen sind. Sie fans tractate. gen mit dem Worte Conventio an, welches die Aufschrift derselben ausmacht. Es find indessen wirkliche Subsidientractate zwischen Heinrich 1, König von England und Robert Grafen von Flandern. Weil man aber damals fast alle Verträge, welche unter den Grossen errichtet wurden, wenn sie einander nicht volkommen gleich waren, auf die Begriffe der lehne und der Unterthänigkeit zurückzufüren pflegte: so wird die Geldhilfe von 400 Mark Silbers, zu welche sich der König gegen den Gra: fen verpflichtet, als ein Lehn vorgestellet, wovon dieser dem König von England die Huldigung nebst dem Eid der Treue leistet und sich anheischig macht, ihm nach der ersten Convention jårlich 500, nach der andern Convention aber 1000 Reuter zu stel len, ja ihm in Person zu dienen; ausser (U), wenn er als ein Vasal mit Ludwig (B), König

Fff 2

(f) Le P.DANIEL hift. de France fur l'an 1396. (g) Hift. de Langued. ibid.
tom. 3. p. 140. () MARTENE Thefaur. Anecd. tom. I. p. 586. 771. (1)
Foedera, conuentiones, litterae et cuiuscunque generis acta publica, accurante T H.
RYMER. Lond. 1704. tom. I. P. I.4.

(2) Eben diese Clausel befindet sich in der Convention von 1163 zwischen den König von England und dem Grafen von Slandern. In einer andern Convention aber, foedus et conuen-: tio, zwischen Richard 1-König von England und Balduin, Grafen von Slandern, ist diese Einschränkung nicht befindlich. Diese wurde, dem Rymer zu Folge, im Jahr 1197 errichtet, und ist eine Indentur mit einem Cyrographo, mit Zeugen und dem Siegel der einen Partey. The rem Inhalt nach ist sie ein wirklicher Offensiv: und Defensivvertrag zwischen zwey Fürsten und ihre Nachfolger wider Frankreich. Es wird in dessen keine gewisse Anzal von Kriegsvölkern noch auch das geringste von einer Geldhülfe ausgez.

macht. Von einem Lehne kömt gleichfals nichts
vor. Sie verpflichten sich blos einander mit als
ler ihrer Macht beizustehen. Es sind dis die
drey ältesten Schriften von der Lehusunterthäs
nigkeit der Grafen von Flandern. Hr. du Pui
füret in seinen Gerechtsamen des Königs die
Huldigung, die Balduin 7 dem Philip August
im Jahr 1192 geleistet, als die erste Acte an,
die die landesherrschaftliche Gewalt der Könige.
in Frankreich über die Grafen von Slandern be
weiset. Rymer Th. 1. S.67.

(B) Rymer behauptet bey Gelegenheit die
fer Einschränkung wider den Blondel, daß Phi::
lip 1, nachdem er in den Ban gethan worden,
alle Titel der königlichen Würde, nebst all n Vors

rechten

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König von Frankreich oder mit dem Kaifer in Krieg ziehen müste.
"Es ist merk:
würdig, sagt Hr. le Clerc in seinem historischen Auszug aus dem ersten Theil der
" öffentlichen Acten Englands (f), daß hier ein järlicher Gehalt Feodum genant
wird; da doch diese Benennung sonst nur unbeweglichen Gütern beigelegt wird.
Daher man denn auch ein Lehn durch vfusfructus rei immobilis fub conditio."
ne fidei zu beschreiben pflegt. Indessen wird in beiden Conventionen ausdrück:
"lich gesagt, daß die 400 Mark Silbers dem Grafen Robert in feodo gegeben
werden solten; nicht anders als wenn ihm ein Stücke Land zu Lehn gegeben wor:
>> den."
Eben dieser Ausdruck kommt auch in einer dritten Convention vor (1),
welche den beiden vorigen fast in allen Stücken änlich ist und zwischen Heinrich 2 und
seinem Sohn Heinrich eines Theils und Dieterich, Grafen von Flandern, und dest
sen Sohn Philip andern Theils geschlossen worden. Das Lehn am Gelde ist um
100 Mark vermeret worden, ohne daß die Zahl der Reuter deswegen auch höher ge
stiegen. Rymer seht diese Schrift in das Jahr 1163. Auch in dem dritten Bans
de der öffentlichen Acten Englands (m) findet sich eine solche Urkunde, worin der
Graf von Savoyen, Eduard 2, von einigen Ländereien in Chablais die Lehns
pflicht leistet." Es war, sagt Rapin de Thoyras sehr gewönlich (n), daß die klei
nern Herren von den grössern gewisse Jahrgelder namen und ihnen dafür huldig
ten; oft pflegten sie ihnen auch von gewissen Stücken ihrer eigenen Länder die
Lehnspflicht zu leisten, doch nur so lange, als diese Jahrgelder bezalet wurden.
Dis erhellet aus verschiedenen Stellen dieser drey ersten Bände (des Rymer nem.
lich) und selbst auch aus dem vierten.'

כל

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S. 452.

Verträge obs Ausser den Benennungen der Verträge durch Convenientia, Pactum, Cons ne Schriften. föderatio, Födus und Conventio bedienete man sich auch der Ausdrücke Liga, Liz gamentum und Ligatio in eben derselben Bedeutung. Der V. Barre, Canonicus regularis der heil. Genevieve, hat eine eigene Abhandlung herausgegeben;

worin

(1) Remarques historiq. et crit. fur l'hift. d'Anglet. de M. DE RAPIN THOYRAS
tom. 1. Abregé hiftor. p. 8. 9. (1) RYMER p. 23. (m) Ibid. tom. 3. p..
715. (n) Abregé hift. des actes publ. d'Anglet. p. 223.224..

rechten derselben verloren, und daß sein Sohn
Ludwig, so lange er unter dem Anathema ges
wesen, an seine Stelle regieret. Wenn wir uns
nicht in eine etwas weitläufige Untersuchung
einlassen müßten, wenn wir dieses Vorgeben ges
hörig widerlegen wolten: so würden wir hier
aus mehrern unstreitigen Denkmälern zeigen,
daß wärend des ersten Bans, so von dem Papst
Urban 2 wider den Philip ansgesprochen wor
den, Ludwig nicht den Titel eines Königs gefür
ret, auch keine königliche Gewalt ausgeübet; daß
ihn fein Vater, nachdem er von dem Ban losges
sprochen worden, im Jahr 1099 zum Gehülfen

in der Regierung angenommen, und daß Philip bis an seinem Tod regieret, ohnerachtet er sich zum zweitenmal vier ganzer Jahr im Ban be: funden. Wir würden zugleich zeigen, daß sich Rymer in dem Datum, welches er der ersten Acte seiner weitläufigen Samlung eigenmächtig bestimmet, geirret habe. Weil es uns aber jetzt zu sehr von unserm Gegenstande entfernen würde; so wollen wir es so lange versparen, bis wir von: den Titeln und Würden Philips 1 und Ludwigs des dicken und von der Zeitbestimung ihrer Regierung handeln werden.

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worin er zu beweisen sucht, daß der Verlust der Verträge, der Charten und andrer ånlichen Schriften nicht so erheblich sey, als die mehresten Samler solcher Urkunden behauptet haben. "Da diese Verträge, sagt er (o), nicht lang waren, sondern nur ein, zwen oder dren Artikel enthielten: so pflegte man nur die Beobachtung dersel22-ben in Gegenwart gewisser Zeugen zu beschwören, welche denn wiederum eidlich versichern musten, daß sie dieselben gehöret und die Gewår dafür leisten wolten. Er behauptet ferner, " daß man gar leicht auch bey den Römern Spuren von sol chen Verträgen oder Versprechungen finden würde, die in einem wesentlichen Ver hältnis mit den Vortheilen der Republik gestanden und allem Ansehen nach den noch nicht schriftlich aufgesetzt worden. - - - Dieses scheinet sonderlich im zwölf: ten Jahrhundert üblich gewesen zu seyn. Die Schriftsteller dieser Zeit gedenken einiger Friedensverträge und vieler Ehecontracte, die nicht schriftlich aufgefekt, auch von den contrahirenden Parteien nicht unterschrieben worden. So wurde im Jahr 1177 zu Venedig ein Vertrag zwischen Friedrich dem rotbart eines Theils und dem Papst Alexander 3 und dem König von Sicilien andern Theils errichtet. " Anfänglich wurde derselbe nur mündlich geschlossen und durch Eidschwüre bestátiget, ohne eine Schrift darüber auszufertigen. Indessen erhielten doch die sícis lianischen Gevolmächtigten, daß eine Acte über die verglichenen Artikel anfgesetzt wur: de. Der V. Barre merket hierbey an (p), 1. daß dieses Privilegium, welches "der Kaiser schriftlich aufzusehen befal, den Friedensvertrag enthalten habe, den Ros "muald von Salerne in seiner Chronik angefüret hat. 2. Daß die Artikel erst "nach der besondern Versamlung und auf Anhalten der sicilianischen Abgeordne ten schriftlich abgefasset worden. 3. Daß dieser Schrift nur das Siegel des Kaisers "beigefüget worden. 4. Daß weder der Papst noch auch die Venetianer diese "Acte unterschrieben oder untersiegelt. 5. Daß Alexander in Absicht des Kaisers nicht so behutsam verfaren; indem er nichts schriftliches sondern nur den blossen "Eid auf dem Evangelienbuche von ihm verlanget.

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S...453.

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» Wenn uns, fåret er fort (q), heutiges Tages die Absichten und von den Fortsetzung. Contrahenten bey den Verträgen, die bis auf uns gekommen sind, gebrauchten » Mittel unbekant sind: so mus man solches nicht allemal der Zeit, den Kriegen oder den Feuersbrünsten zuschreiben. Es rüret solches vielmehr von dem Gebrauch mancher Völker her, ihre Verträge nicht schriftlich abzufassen. Demohnerach tet haben uns doch alle diese Zufälle eine grosse Menge, wo nicht von Unterhandlun gen der Gevollmächtigten, doch wenigstens von Friedensschlüssen, Bundesverträgen u. f. f. entzogen. Der V. Barre räumet solches selbst ein, und scheinet sich aus keiner andern Ursache darüber zu beschweren, als daß man die ohne Schriften volzogenen Verträge und Contracte mit den Ursachen in Vergleichung stellen könne, die uns so viele alte Denkmäler entrissen, aus welchen die Geschichtschreiber die wichtig: Fff 3

(0) BARRE hift. gener. d'Allemagne tom. 5. p. IX.

sten

(p) Ibid. p. X.

(a) Ibid.

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ften Vortheile schöpfen könten, wenn sie noch vorhanden wären. Solte aber dieser gelehrte Verfasser die von ihm behaupte Versäumnis der schriftlichen Verträge nicht ein wenig zu weit getrieben haben; zumal da er dieselbe bey manchen Arten von Acten annimt, die im zwölften Jahrhundert allemal zu Papier gebracht wurden?" Es scheinet, sagt er (r), daß man damals auch andere bürgerliche Unterhandlungen in Lothringen niemals schriftlich aufgeseßet. Bertrand von Meg machte gegen das Ende des zwölften Jahrhunderts eine Verordnung, daß von allen Kauf- und Verkaufverträgen, Versprechen und andern änlichen Handlungen, künftighin Instrumente oder authentische Acten aufgesetzt werden solten, ohne welche die bürs " gerliche Geselschaft nicht bestehen könte, und daß diese Acten in den Behältnissen oder Archiven aufbehalten werden solten. Zu dem Ende solte bey jeder Pfarre in der Stadt ein solches Behältnis seyn, welches mit zweien Schlüsseln verschlossen " werden könte, und diese Schlüssel solten von zweien Bidermånnern (prudhommes) die in Merz Amans genant wurden, verwaret werden (C)." Wenn die bürgerliche Geselschaft ohne dergleichen Acten nicht bestehen konte; wie hat sie denn vor dieser Verordnung ohne dieselben fortdauren können? Der Canonicus res gularis beruft sich auf den Calmer. Allein dieser lothringische Geschichtschreiber hat seinen Sak durch verschiedene Ausnamen eingeschränket, die der Geschichtschreiz ber Teutschlandes übergangen ist. Bertrand machte, dem berümten Benedicti ner zu Folge (s), eine Verordnung, worin angemerket wurde, " daß man bis da: hin wenig oder fast gar keine authentische und schriftliche Acten von Kauf- und Verkaufvertragen, Contracten, Versprechungen und andern änlichen Dingen gez macht, ohne welche doch die bürgerliche Geselschaft nicht bestehen konte." Ist es nicht unleugbar, daß Calmer diejenigen Charten, ohne welche die bürgerliche Geselschaft nicht bestehen könte, von den Acten unterscheidet, deren Zal er so gering angiebt? Uebrigens scheinet es, daß diese gelehrten Geschichtschreiber den Endzweck der Verordnung des Bertrand nicht gehörig eingesehen haben, indem sie blos auf die Errichtung öffentlicher Archive in der Stadt Meg und auf die Verwarung aller damals ausgefertigten Acten in denselben abzielete.

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S. 454.

Wenn Fürsten gewisse Bündnisse unter sich machten, welche Conföderationes genant wurden: so pflegten sich die Kirchen dieses Ausdrucks gleichfals zu bedienen, ihre Gemeinschaft der Güter und des Gebets damit zu bezeichnen. Durch eine solche Vereinigung wurde man in einer fremden Kirche so wohl empfangen, als in seiner eigenen; man dienete einander mit seinem Vermögen; betete für die Seelen der versstorbenen

(r) BARRE hift. d'Allemagne tom. 5. d. XI.
tom. 2. p. 194.

(C) Diese Leute nennet man man an andern
Orten Gardenotes. Der Ausdruck Amans
stammet von dem lateinischen überal bekanten
Worte Amanuensis her. Solte man nicht auch

(8) CALMET hift. de Lorraine

den Ursprung der Priorey der deux Amans in Didces von Rouen daher leiten können; deren Abstammung in Absicht ihrer Benennung man bisher noch nicht ausfindig machen können?

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