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bei Baur (hess. Urkunden) corrumpirt gedruckte Zeitangabe an: an der stunde bynah zu aftir undern 1357. Der Zeit nach fällt sie ungefähr zwischen 3 und 4 Uhr Nachmittags.

Neben diesen ungefähren Zeitbestimmungen, die meist in Klosterchroniken und Ganze Uhr. geistlichen Urkunden ihre Anwendung fanden, kannte das Mittelalter auch eine Eintheilung in Stunden, von 1 bis 24 fortlaufend, und dem Anfange des Tages mit Sonnenuntergang gemäss von Abends 6 Uhr unserer Rechnung ab, gezählt. An den Kirchthürmen und sonstigen hervorragenden Orten angebrachte Sonnenuhren, in der späteren Zeit vielleicht auch schon mechanische Uhren mit Schlagwerk, regulirten die Zählung. Erst im 15. Jahrhundert, nach und in Folge der Erfindung und Einführung der Pendeluhren, bürgerte sich unsere heutige Stundenzählung ein, von Mitternacht bis Mitternacht in doppelter Reihe je von 1 bis 12 laufend. Die Ein- Halbe Uhr. führungszeit dieser neuen Zählung ist provinciell von der grössten Verschiedenheit. Während in den Rheinlanden schon am Schluss des 14. Jahrhunderts ein Beispiel derselben auftaucht: eyne ure na mittage zo gerichtzyt da die gerichtes glocke drywerne geluyt was 1395 (Günther), und derartige Beispiele sich im ersten Viertel des 15. Jahrhunderts viele darbieten, begegnen wir im Osten noch 1439 in einer Urkunde König Albrecht des II. für die Stadt Schweidnitz der Bezeichnung: wenn der zeiger 24 schlegt, und hören von den Schweidnitzern, dass sie erst 1480 die ganze Sonnenuhr am Rathhausthurm mit einer halben Uhr ersetzt, und dadurch die letztere officiell eingeführt haben. Dass dieses bei der Breslauer Domuhr sogar erst ein volles Jahrhundert später geschah, ist wohl ein hinreichender Grund für die Erscheinung, dass wir in Breslauer bischöflichen Urkunden noch im Laufe des 16. Jahrhunderts die ganze Uhr in Anwendung finden. Auch in Liegnitz wurde die ganze Uhr erst 1568 durch eine halbe ersetzt. Ja selbst noch auf der Grenzscheide des 16. und 17. Jahrhunderts finden wir (z. B. in den Aufzeichnungen des Braunauer Schullehrers M. Bressler. Zeitschr. für schles. Gesch. X, 178) Beispiele der Rechnung nach der ganzen Uhr. Jedoch bildet hier das östliche Deutschland wohl mehr eine Ausnahme, und kann man, für Deutschland im Grossen und Ganzen annehmen, dass der Uebergang von der ganzen zur halben Uhr sich im Laufe des 15., spätestens des ersten Viertels des 16. Jahrhunderts vollzogen hat.

Neuer Styl.

Begrün

§. 18. Vorgeschichte.

Der er Kanon, den man der Osterberechnung im Mittelalter zu Grunde legte, war dang begründet auf die Voraussetzungen, dass das tropische Jahr 365 Tage 6 Stunden enthalte, und der Cyclus von 235 synodischen Monaten gerade 19 Julianische Jahre mit 6939 Tagen 18 Stunden gleich komme. Beide Voraussetzungen sind irrig. Das tropische Jahr enthält in Wirklichkeit nur 365 Tage 5 Stunden 48 Minuten 48 Secunden, der Cyclus von 235 synodischen Monaten aber nur 6939 Tage 16 Stunden 31 Minuten 45 Secunden. Es sind also 19 tropische Jahre (= 6939 Tage

Geschichte.

14 Stunden 27 Minuten 12 Secunden) um 3 Stunden 32 Minuten 48 Secunden und der Cyclus von 235 synodischen Monaten um 1 Stunde 28 Minuten 15 Secunden') kürzer, als 19 Julianische Jahre. Die wahren Nachtgleichen sowohl wie Neumonde traten daher immer früher im Julianischen Jahre ein, entfernen sich also immer mehr von den im Cyclus für sie angesetzten Stellen, und zwar häuft sich dieser Unterschied bei den Nachtgleichen in 19 (24h: 3h 32′ 48′′) = 128 Jahren, bei den Neumonden aber in 19 (24h: 1h 28' 15") 308 Jahren zu einem Tage an.

=

Es dauerte jedoch lange, ehe man über dieses allmähliche, erst nach Jahrhunderten auffallende Fortrücken der cyclischen (d. h. zum Zwecke der kalendarischen Berechnungen angenommenen) Nachtgleichen und Mondphasen von den wirklichen ins Klare kam. Zwar machten schon im 12. Jahrhundert einzelne gelehrte Astronomen auf das Fortrücken der Nachtgleichen, und im 13. Jahrhundert auch auf das Fortrücken der Mondphasen aufmerksam, doch da damals, nach dem Zeugniss des Computisten Johannes de Sacrobosco ein Concilsbeschluss jede Veränderung des Kalenderwesens verbot?), zog man erst im 15. Jahrhundert, nachdem man durch genauere astronomische Studien sich von der Richtigkeit der Thatsachen genügend überzeugt hatte, die Verbesserung der durch sie entstandenen Uebelstände ernstlich in Erwägung.

Man suchte zuerst durch neue unabhängige Mondberechnungen die Abweichungen der cyclischen von den wirklichen Neumonden genau kennen zu lernen, und

1) Dieselbe Differenz resultirte auch oben (S. 14) bei der Epaktenberechnung.

2) Joh. de Sacrob. schreibt in seinem computus ecclesiasticus (von 1232): sed quia in concilio generali aliquid de calendario transmutare prohibitum est, oportet modernos adhuc sustinere hujusmodi errores.

diese so gewonnene theoretische Kenntniss durch neue Mondkalender zu fixiren 1). Allein für die kalendarische Praxis war dadurch noch nicht viel gewonnen, da ja wegen der Verschiebung der Neumonde die Angaben derselben nicht zur Berechnung des Osterfestes der Summe aller kalendarischen Berechnung verwendbar waren, und die Verfasser derartiger Mondkalender, wenn sie die Oster- und damit die ganze Festrechnung ermöglichen wollten, zu besonderen Tafeln, nach Art der claves terminorum, ihre Zuflucht nehmen mussten). Man war daher gleichzeitig auf alle Weise bestrebt, eine wirkliche, kirchlich sanctionirte Kalenderreform ins Leben zu rufen. Schon die Cardinale Petrus de Alliaco und Nicolaus de Cusa hatten, ersterer auf dem Konstanzer, letzterer auf dem Baseler Concil die Kalenderreform herbeizuführen und durch eigene Schriften zu begründen versucht. Auch die Päbste Sixtus IV. und Leo V. waren gleichmässig bemüht gewesen, eine Reform des Kalenderwesens zu Stande zu bringen, ersterer von dem bekannten Johannes Regiomontanus, letzterer von Paulus de Middelburg, dem Verfasser der an das Lateranische Concil gerichteten exhortatio pro calendarii emendatione, unterstützt. Erst Gregor dem XIII. aber, der die Kalenderreform in Folge eines Beschlusses des Tridentiner Concils übernahm, gelang es, unter der Mithülfe der gelehrtesten. Astronomen seiner Zeit, Lilius, Clavius und anderer, die wichtige Reform zu Stande zu bringen.

§. 19.

Reform der Nachtgleichen. Ausschaltung.

Gemäss des doppelten Fehlers in den kalendarischen Berechnungen des Mittelalters musste auch die Reform in doppelter Richtung auftreten. Zuerst handelte es sich darum, die Nachtgleichen, die sich allmählich um 10 Tage verschoben hatten, wieder auf ihre eigentlichen Sitze zurückzuführen, nicht nur, um eine Uebereinstimmung der astronomischen Erscheinungen mit den kalendarischen Festsetzungen, sondern hauptsächlich, um eine gesicherte Osterberechnung herbeizuführen. Zu diesem Zwecke bestimmte Gregor, dass im October des Jahrs 1582 zehn Tage aus dem Kalender wegfallen sollten, so dass nach dem 4. sogleich der 15. gezählt werden sollte, durch welche Ausschaltung sich der Sonntagsbuchstabe für den Rest des Jahres 1582 (annus correctionis) von G auf C verschob. Um aber die Frühlingsnachtgleiche auf dem 21. März, zu welchem Tage sie hierdurch zurückgeführt war, für alle Zeit zu erhalten, sollten immer in einem Zeitraum von 400 Jahren 3 Schalttage ausfallen, und zwar aus den Säcularjahren, deren Jahrhunderte nicht durch 4

1) So die Verfasser der deutschen Kalender bei Bachmann (über Archive, S. 139), aus der Kölner, und im Anzeiger für Kunde deutscher Vorzeit (1866, Sp. 257), aus der Konstanzer Diöcese, Verfasser und Bearbeiter des in den Mitth. aus dem Osterlande (XIX, 49) herausgegebenen, der Bamberger Diocese entstammenden deutschen Kalenders und die Wiener Gelehrten Johannes de Gamundia und Johannes Regiomontanus in ihren Kalendern und Ephemeriden.

2) Es waren im Grunde die alten Lunarbuchstaben (S. 8), die man nunmehr als literae tabulares (Tafelbuchstaben) auf diese specielle Anwendung beschränkte. Siehe Sickel in Sitzungsber. d. Wien. Ak. 1862. S. 200.

Ausschal

tung.

Unterschied.

Reduction.

theilbar sind; so dass die Jahre 1600 und 2000 Schaltjahre bleiben, die Jahre 1700, 1800 und 1900 dagegen Gemeinjahre werden.

Dieser Weglassung der 10 Tage, sowie der Schalttage derjenigen Säcularjahre, deren Jahrhunderte nicht durch 4 theilbar sind, entspricht der Unterschied der Gregorianischen und Julianischen Datirung. Vom 5./15. October 1582 bis zum 1. März 1700 beträgt nämlich der Unterschied, um den der Gregorianische Kalender dem Julianischen voraus ist, zehn Tage, bis dahin 1800 elf Tage, bis dahin 1900 zwölf Tage und bis wieder dahin 2100 dreizehn Tage.

Sonntagsbuchstaben

neuen Styls

bei einem Unterschiede von

alten

alten

Tagen

Styls

ΙΟ

II

12

13

Styls

A

D

E

F

G

A

[blocks in formation]

Dieser Verschiebung der Daten entspricht eine gleiche Verschiebung der Sonntagsbuchstaben, nach dem im nebenstehenden Täfelchen angegebenen Verhältnisse.

Die Reductionen von Daten alten Styls auf solche neuen (verbesserten) Styls und umgekehrt lassen sich nach dem jedesmaligen Unterschiede der beiden Style leicht bewerkstelligen. Vielfach ist in der Zeit des Ueberganges und des Nebeneinanderbestehens der beiden Style durch einen Beisatz, stylo vetere oder antiquo, stylo novo oder correcto, secundum novum calendarium, des alten, neuen calendarii oder dergleichen die angewandte Datirungsweise bezeichnet. Datirte man in Form eines Bruchs, was vielfach in den Akten und Druckschriften des 17. Jahrhunderts geschah, und auch noch' heute in Geschichts werken über jene Zeit beibehalten worden ist, so ist der Nenner der Neue Styl. In zweifelhaften Fällen

muss natürlicher Weise das Datum der Einführung des Gregorianischen Kalenders in dem Bereiche des Ausstellers oder Schreibers des fraglichen Aktenstücks zu Rathe gezogen werden.

§. 20.

Reform der Mondberechnungen. Epakten.

Zur Erreichung des zweiten Zwecks, der Correction der Mondberechnungen, und der dadurch bewirkten Befestigung des Ostervollmonds, war an Stelle der sich Lilianische immer verschiebenden güldenen Zahlen der von Lilius erfundene Epakténcyclus Epakten. bestimmt. Dieser Epaktencyclus beruhte auf folgenden Principien:

Trifft ein Neumond auf den 1. Januar, so kann man diesen Tag als den ersten des Mondmonats betrachten und ihm, mit den älteren Computisten, die der mittel

alterlichen Zählweise gemäss das Alter des Mondes nach laufenden Tagen zählten, die Epakte I geben. Man kann aber auch sagen, das Alter des Mondes sei gleich Null, und den Tag mit der Epakte o bezeichnen. Der Gregorianische Epaktencyclus folgt der letzteren Ansicht, setzt aber für o das Zeichen *.

II

Trägt man nun, wie bei dem immerwährenden Julianischen Kalender abwechselnd mit 30 und 29 weiterzählend, die Neumondstage aller 19 Jahre des Mondeyclus in den Kalender ein und füllt die dazwischen bleibenden Lücken aus, indem man bei den Mondmonaten von 29 Tagen 2 Zahlen (Lilius nahm willkürlich 25 und 24) auf einen Tag setzt, so entsteht ein immerwährender Gregorianischer (Mond-)Kalender, Immerw. dessen Gebrauch dem des immerwährenden Julianischen Kalenders (S. 8) gleich- Greg. Kal. kommt. Der Gregorianische Epaktencylus ist nun ebenso wie der Julianische ein 19 jähriger. Jedem Jahre kommt eine Epakte zu, die jedesmal um 11 Einheiten grösser ist als die des Vorjahrs. Nur am Schlusse des Cyclus wächst die Epakte Epakten. um 12 Einheiten (saltus lunae), um die cyclische Wiederkehr zu ermöglichen, und zu gleicher Zeit, wie oben (S. 14) ausgeführt ist, einen annähernden Ausgleich zwischen Mondlauf und Kalender herbeizuführen. Jedesmal aber, wenn ein Schalttag weggelassen wird, um die Nachtgleichen an der ihnen gebührenden Stelle im Kalender zu erhalten, weicht der Anfang des Gregorianischen Jahres im Julianischen Jahre um Einen Tag zurück, und die Epakten vermindern sich demgemäss um eine Einheit. Dieses nennt man in der Epaktenrechnung die Sonnengleichung. Eine solche hatte im Jahre 1700 statt, wo also eine neue Epaktenreihe eintrat, die bis zum Jahre 1800 in Geltung geblieben wäre, wenn nicht die in diesem Jahre statthabende Mondgleichung die ebenfalls eintretende Sonnengleichung aufgehoben hätte. Die Mondgleichung, die alle 300 Jahre (genauer 308) stattfindet, vergrössert die Epakten um Eine Einheit, da sie, um die bei dem Ausgleich von Sonnen- und Mondlauf alle 19 Jahre noch bleibende Differenz von 1 St. 28 Min. 15 Sec. zu beseitigen, die Neumonde um Einen Tag im Kalender zurückweichen lässt. So geht also die zweite Epaktenreihe von 1700 bis 1900, wo durch die Sonnengleichung eine neue Verminderung der Epakten um Eine Einheit eintritt.

Um diese Gregorianischen Epakten bequemer berechnen zu können, stellte man eine Epaktenreihe auf, welche man Julianische Epakten nannte (Vgl. S. 14). Diese erhält man, wenn man die goldene Zahl eines Jahres mit 11 multiplicirt und von dem Producte, wenn es grosser ist als dreissig, so oft 30 subtrahirt, als es angeht. Zieht man nun den jedesmaligen Unterschied der Gregorianischen und Julianischen Epakten (nicht der Daten), der dem Einflusse der Mond- und Sonnengleichungen zufolge von 1582 bis 1700 zehn, von 1700 bis 1900 elf und von 1900 bis 2200 zwölf beträgt, von den Epakten ab, nachdem man sie nöthigen Falls um 30 Einheiten vergrössert hat, so erhält man die Gregorianische Epaktenreihe des betreffenden Zeitraums.

Ein weiteres Eingehen auf die Berechnung und kalendarische Anwendung der Gregorianischen Epakten ist nicht nöthig, da erstens die Handhabung des immerwährenden Gregorianischen Kalenders dem des Julianischen gleichkommt, zweitens die Gregorianischen Epakten und Ostergrenzen nicht zur Datirung benutzt worden sind, und drittens die unten gegebenen Tafeln jede Datenbestimmung neuen Styls

Grotefend, Handb. d. histor. Chronologie.

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