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gierung Clorars und vom Pallast zu Chatou datirt: Factum hoc privilegium fub die octavo idus feptembris, anno VII. regnante Clotario Rege, Captonnaco in palatio publico. Diese Zeitangabe trift auf das Jahr 663. Endlich endiget fie fich mit der Unterschrift des Notars. Sigo in Dei nomine Diaconus hoc privile gium fcripfi et fubfcripfi.

§. 66.

eitsbriefes

Den ersten Hornung 684. verwilligte Aredius, der auch Petruinus genennet Einrichtung wird, der Bischoff zu Vaison; dem Kloster zu Granfelle einen dergleichen Befrey; des Frey: ungsbrief, der also anfängt: In (d) nomine Domini Jefu Chrifti, Domnis vene- des rebius. rabilibus atque dilectiflimis et fanctis fratribus, noftris comprovincialibus fanctarum ecclefiarum, Domino difpenfante, Rectoribus, Aredius five Pe truinus fedis ecclefiæ Vafenfis civitatis ac fi indignus, Domino difpenfante, Pontifex. Der Prälat bringt die greulichsten Verwünschungen wider diejenigen an, welche sich erfrechen würden diesem Freyheitsbrief zuwider zu handeln, und bittet alle Bischöffe in eben der Landschaft solchen zu unterzeichnen. Stipulatione pro omni firmitate fubnixa. Die Acte ist also datirt: Factum privilegium kal. febrogrias anno decimo regni Domini noftri Theoderici Regis. Aredius unterschreibt in diesen Ausdrücken: In Chrifti nomine Petruinus five Aredius, ac fi peccator, Epifcopus hoc privilegium a me factum et refirmatum relegi et promptiffima voluntate fubfcripfi. Nach ihm unterschreiben neun Bischöffe, ohne ihre Site anzuzeigen. Die mehresten nennen sich Sünder, welches zween Aebre, ein Priester, ein Archidiaconus und ein Diaconus nicht thun, welche nach ihnen mit der Formul unterzeichnen: Rogatus a Domno Aredio Epifcopo oder jubente domno

etc..

S. 67.

eines Frey vom Bischoff girard.

heitsbriefes

Herr Mabillon (e) hat ein Stück von dem Freyheitsbriefe abstechen lassen, der Einrichtung im Jahr 696. von Agirard dem Bischoff zu Chartres einem Kloster ertheilet wor den, das unter dem Namen der heiligen Jungfrau eingeweihet und in der Vorstadt einer Stadt des Kirchensprengels am Gestade des Flusses Loire erbauet worden, Diese eigenhändige in merovingischer cursiv Schriftart aufgefeßte Schrift hat ein rauhes Latein und starrer ganz von Sprachschnikern. Sie enthält (f) es solle weder Archidiaconus, noch Wisdom noch einiger andrer Bedienter des Bischoffes zu Char. tres, er möge geistlich oder weltlich seyn, die Ruhe der Mönche unterbrechen, noch von ihnen einige Abgaben und Zinsen fodern; der Bischoff folle selbst keinen Eintritt ins Kloster haben, er sey dann von dem Abte dahin eingeladen. Die Orden zu ertheilen oder die Altäre zu weihen, oder daselbst die Einsegnung eines neuen von der Gemein heit erwählten Abts zu verrichten; übrigens sollte er sich weder um die Verwaltung der Einkünfte, noch um die Regierung der Mönche, noch um die Lebensart der Mönche WAN befúme

(b) MAB. Annal. Bened. tom. I. p. 698.
(f) Ibid. p: 478. fq.

() MAB. de re diplom, p. 384

bekümmern, deren Ziehung er dem Abt allein und seinen Nachfolgern überlässen solle, und im Fall sich einiges Aergerniß begebe, welches der Abt nicht zu hemmen verinöge, so sollte er sich zu den andern Aebten des Kirchensprengels wenden, damit sie ihm die nöthigen Mittel-beytragen hülfen; wenn dieses nicht hinlänglich wäre, so solle er den Bischoff zu Chartres bitten, daß er kommen und in seinem Kloster den Frieden wies der herstellen möchte; welches der Bischoff mit aller möglichen Liebe ausrichten sollte, und ohne den Mönchen etwas von ihrer ordentlichen Befreyung etwas zu entziehen, Salvo corum privilegio. Der Bischoff bedrohet mit dem jüngsten Gericht und mit denen Strafen, welche wider die (H) Perleker der Befreyungen erkannt worden, feine Nachfolger, welche dem Freyheitsbriefe Eintrag thun würden, welchen er in der Absicht GOtt zu gefallen verwillige. Die Urschrift ist also datirt: Annum fecundo regnum domni noftri Childebercthi gloriofiffimi Regis, Captonaco publice (datum quod) fecit minfis Marcius dies fex. Die vierzehen Bischöffe, welche unterschreiben, zeigen ihre Siße nicht an. Die mehresten nennen sich (I) Sünder. Chainon, Abt zu St. Denys, unterzeichnet zuletzt nebst der Formul, von GOttes Gnaden: Chaino gratia Dei Abba hoc privilegium fubfcripfi. Dieser ansehns Liche Freyheitsbrief wurde in das Archiv der Abtey zu St. Denys, als in die öffents fiche Niederlage der Urkunden der Kirchen und der Klöster, beygelegt. Man bewah ret daselbst noch heut zu Tage eine Anzahl alter Acten, welche diese berühmte Abtey nicht das geringste angehen.

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Misbrauch derselben, §. 74.

Wer diesen Titul Abbas in den niedern Jahrhunderten erhalten habe, §. 75. III. Von den Schirm - Voigten der Kirchen und Klöster, §. 76: 80.

Deren Ursprung und Verrichtung, §. 76.

Deren Einführung, §. 77.

Deren Vortheile und Ehre, §. 78.
Deren Tyranney, §. 79.
Deren Einschränkung, §. 80.

IV. Bedeutung der Wörter Monafterium,
Abbatia, S. 81 84.

Was monafterium vor der Mitte des
8. Jahrhunderts bedeutet habe, S.
81.
Was es nachgehends bedeutet, §. 82.
Bevipiet hievon, §. 83.

Gebrauch des Tituls Priester, Diaco
nus von den Mönchen, S. 84.

V. Ob die Webte über die dem Kloster ge schenkte Güter Herren gewesen, S. 85: 88.

Unterlagne Meldung der Nebte in den

Schenkungen an die Klöster, $.85. Schenkungen find nicht den Acbten be:

sonders sondern der Gemeinheit ge
macht worden, §. 86.

Formeln bey der Schenkung dieser
Güter, §. 87.

Unterschreibung der Mönche als Zeu:
gen unter diese Schenkungen, S. 88.

VI. Anfangsformeln der geistlichen Acten, §. 89 93.

Große Mannichfaltigkeit der Ueber: schriften in solchen, §. 89.

Anfangsformeln in den geistlichen Acten
Staliens, §. 90.

Dergleichen in den geistlichen Acten
Frankreichs, §. 91.

Dergleichen in den geistlichen Acten
Deutschlands, §. 92.

Dergleichen in den geistlichen Acten
Englands, §. 93.

VII. Gebrauchte Ehrennamen in diesem
Jahrhundert, §. 94 96.
Was die Babile für welche von an
dern erhalten haben, §. 94.
Was die Bischöffe und Metropolitane
für welche bekommen, §. 95.
Rathe und fehlerhafte Schreibart in
den geistlichen Acten dieser Zeit,
§. 96.
Gebrauch der Verwünschungsformeln
und des römischen Rechts, §. 97-98.
Verwünschungsformeln nebst Geld:
busen, §. 97.

VIII.

Angebrachte Formeln des römischen
Rechts, §. 98.

18. Verschiedene Zeitangaben. §: 99 101. Gebrauch der Regierungsjahre der Kaiser, §. 99.

Gebrauch der Jahrzahl der Mensch werdung Chrifii, §. 100.

Verschiedener Anfang des Jahrs, S.

101.

x. Formeln und Gebräuche bey den Unters schriften, §. 102 104. Unterschriften der Zeugen nebst beyge: 1 fügten Strohhalmern und Kreuzen, S. 102.

Blose Beniemung der Zeugen, S. 103.
Gebrauch der Siegel dabey, und das
Amt der Kanzler der Kirchen, §. 104.

S. 63.

he wir zu der Erklärung der Formeln dieses Jahrhunderts schreiten, so haben wir Vorerinne unterschiedliche wichtige Anmerkungen zu machen über die Bischöffe der großen rung., Abteyen, über die Layenåbte und die Schirmvoigte, über den Namen Monafterium, welcher den weltlichen Kirchen gegeben worden, und über einige Gebräuche, die zur Kenntniß der alten Kirchenacten gehören.

Diplom. 8ter Th.

S. 69.

1. Von den

nen unter:

"

-S. 69.

Unter den königlichen (K) Klöstern, welche von der Gerichtsbarkeit der Bischöffe Klosterbi: befreyet waren, und dem Könige Rechenschaft gaben, gab es deren unterschiedliche, schöffen. Wie folche von der welche besondere Bischöffe hatten. Dieß waren Mönche, die geweihet waren, um eins zig und allein die bischöfflichen Verrichtungen in den Klöstern zu beforgen. "Diese schieden, so "Bischöffe, sagt (f) Hr. Fleuri, waren keine an gewisse Site gewiefene, als ob das gewiffe Site "Kloster und dessen unterwürfige Derter ein Kirchensprengel gewesen wären, sondern haben. "sie waren von der Gattung dererjenigen, welche bisweilen geweihet worden, ohne 'gewissen Sik, oder die solchen aufgegeben und sich in diese Klöster begeben hatten, "und daselbst die Verrichtungen besorgten, als an Dertern, die von der Gerichtsbarkeit "der ordentlichen Bischöffe ausgenommen waren." Diese regierten lange Zeit gewisse Klöster ihrer bischöfflichen Städte, und nahmen bisweilen den Titul (g) der Aebte an. Die Bischöffe der Abteyen übten ihr Amt (h) über alle vom Kloster abhängige Orte aus, deren Bischöffe sie waren, verbesserten und schaften die Misbräuche ab, mit Eine stimmung des Abts, denen sie unterworfen waren. Diese Unterwürfigkeit hat nichts befremdendes für selbige Zeiten, da unterschiedliche ordentliche Bischöffe Wälschlands, Jerlands und Schottlands unter der Gerichtsbarkeit der Aebte (1) einiger be rühmten Abteyen stunden.

§. 70.

Zweyerley "Wer nicht wüßte, was ein Klosterbischoff sen, sagt ein gelehrter (i) Schrifts Gattungen "steller, der follte glauben, allenthalben, wo dieß Wort vorkomme, bedeute es einerley. derselben. "Es gab Bischöffe, welche diesen Titul in den Unterschriften der Kirchenversammlung "au Artigni im Jahr 765 annahmen. Dieß waren Bischöffe, welche sich in die Einsamkeit begeben hatten, damit sie'ihre übrige Lebenszeit der Betrachtung widmen "möchten; die jedoch den Bischoffstitul beybehielten, ob sie schon ihre Bisthümer "aufgegeben hatten, um Aebte oder Mönche zu werden. Inzwischen muß man, doch "von der allgemeinen Regel zwey Klöster ausnehmen, welche ihre Bisthümer hatten, "das zu St. Denys und das zu St. Martin in Tours, Der P. Mabillon

לי

und

(FLEURI Hift. ecclef. t. 9. 1.44. p. 498. (g) Man sehe uns. 5. Th. S. 180. §. 263. (h) MA B. fæcul. 3. Bened. part. 2. pag. 336. (i) SALMON traité de l'étud. des conc. p. 468.

cap. 4. omnes Hiberniæ et Scotia Epifcopos fubditos Abbati S. Columbæ in infula Hyenfi

(K) Sie wurden also genennet, weil sie un ter dem besondern Schuße des Königs stun den, oder weil sie von Königen gestiftet wor:fuiffe, dum ait: Habere folet ipfa infula rectoden.

() Neque mirum videri debet, sagt einge lehrter (9) Italianer, Aquinenfem Epifcopum fubditum Abbati Caffinenfi fuiffe, cum venera bilis Beda fit autor in Hiftor. Anglicana lib. 3.

rem femper Abbatem Presbyterum, cujus juri et omnis provincia et ipfi etiam Epifcopi ordine inufitato debeant effe fubjecti, juxta exemplum primi Doctoris illius, qui non Epifcopus fed Presbyter extitit et Monachus, nempe Columba. Vid. MABILO N. Annal. tom. I. pag. 210.

(9) GATTOLA ad hift. Caffinen. acceffion. p. 91.

und unterschiedliche andere Gelehrte legen feruer den Abteyen zu Hohenhof im Elsaß,
zu:
Murbach, zu Lobbes, zu St. Michaelis an der Maas, ju Stablo u. a. m.
Bischöffe ben. Dergleichen Bischöffe haben vermuthlich den öftern Kirchenversamm:
lungen des 8. und 9. Jahrhunderts beygewohnet, wobey man Prälaten antrift, deren
Site man nicht angeben kann. Aber es ist schwer, dergleichen Mönchbischöffe von
den zu gewissen. Sigen angewiesenen Bischöffen zu unterscheiden, dieweil beyde die
Acten unterzeichneten, ohne die Kirchen zu bemerken, dabey sie Bischöffe waren.

S. .71.

was zur

Die Klöster genoffen anfänglich die natürliche Freyheit, ihre Aebte zu erwählen, II. Von welts aber nachgehends wurde ihnen dieselbe von den Bischöffen (F), die über ihre eigne lichen Aebren: Gewalt eifersüchtig waren, und von weltlichen Geißtlichen, welche sich öfters der Gü Befreyung ter und der Regierung der Abteyen bemächtigten, entnommen. Der S. Gregorius der Abteyen batte sich sehr gegen dergleichen Unternehmungen aufgelehnt in dem Brief, der vom von der Ge Johannes Diaconus im 2. B. des Lebens dieses großen Pabstes angeführet wird. richtsbarkeit In denen Freyheitsbricsen, welche er den beyden Klöstern und dem Hospital zu Aucun der Bischöffe Veranlassung ertheilet, verbietet er jederman, wer er auch sey, so gar den Königen und Bischöffen, gegeben. deren Güter zu schmälern, und solche zu was anders zu nutzen. Über, sehet er hinzu, wenn er an die Königinn Brunehaur schreibt, aus Beyforge, es möchten die Bischöffe der Derter dereinsten, diese Verordnungen unterschlagen, so sollst du sie den öffentlichen Acten einverleiben und sie in deinem königlichen Archiv aufbewahren lassen, wie es in dem unfrigen geschiehet. Da inzwischen das Uebel je mehr und mehr überhand nahm, so hielten sich die heiligsten Bischöffe, die Päbste und die Könige für ver bunden, die Klöster für der Beeinträchtigung sicher zu stellen, indem sie ihnen die Be freyung von der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Bischöffe vornehmlich in dem 7. Jahr: hundert zugestunden.

§. 72.

Aebte.

Da im folgenden Jahrhundert Rarl Martell Frankreich durch stete Kriege Ursprung der erschöpft hatte, so theilte er die Abteyen, ja so gar die Bisthümer, weltlichen Herren weltlichen aus. Bernhard, sein natürlicher Sohn, wird für den ersten gehalten, welcher die Würde eines Grafen und eines Abts mit einander verknüpfer habe. Die Ländereyen der Kirchen und die Mönchklöfter wurden so gar Weibspersonen gegeben. Die Gott: Seligkeit hatte die Kirchen vor und seit der Aufrichtung (M) der französischen Monarchie geftif:

(f) MABILL. præfat. in 3. fæcul. (M) "Die Franzosen, sagt (1) der Abt le "Gendre, stifteten, (die großen Abteyen) "ohne daß es ihnen viel kostete. Man raums "té einigen Mönchen so viel ödes Land ein als "fie anbauen konnten. Da diese busenden

(r) LE GENDRE Hift. de Fr. t. 3.

32 Bened. n. III.

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