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xmr. Die
dreyzehende
Regul von
den Siegeln.

XIV.Die vier:
zehende Re
gul von den
Siegeln.
XV. Die

funfzehende
Regul von
den Siegeln.

XVI. Die sechzehende Regul von den Siegeln.

XVII. Die fie:

S. 928.

Reine Abschrift, die nicht beglaubiget ist, führer ein Siegel oder Merkmaale eines Siegels, ohne sich eines Betrugs verdächtig zu machen. (i)

S. 929.

Viele echte und beglaubigte Charten thun der Ringe und der Siegel, damit sie besiegelt sind, keine Meldung. (f)

S. 930.

Die verlornen, die ganz oder zum Theil zerbrochnen und entweder durch Alterthum oder durch einigen Zufall zunichte gemachten Siegel bringen darum die Charten nicht um ihr Ansehen. Man sehe die Digesta lib. 37. tit. 11. leg. 1. §. 11. (1)

S. 931.

Nachgemachte Siegel sind ein Beweis der Falschheit der Stücke.

Anmerkung.

Dieser Sah braucht nicht bewiesen zu werden. Man muß sich jedoch hüten solchen zu misbrauchen. Man muß nicht allezeit Siegel für nachgemachte ansehen, welche nur wenig oder gar keine Aehnlichkeit mit denen haben, die man als echt kens net. Vor der Einweihung der Påbste und der Bischöffe hatten sie ein Siegel, das von demjenigen unterschieden war, dessen sie sich nachher bedienten. Ob sie schon geweihete Bischöffe waren, so brachten sie doch noch in gewissen Fällen die Siegel an, welche ihnen besonders eigen waren. Ihrer Kirche ihre, ihrer Würde ihre, so wie ihre Geschlechtssiegel hatten ihren Gebrauch. Eeitdem man die Rücksiegel eingeführet hatte, so bedienten sich einerley Personen derselben nicht beständig. Die Prälaten, die Fürsten und die Herren hatten bisweilen unterschiedliche Siegel. Wenn sie das ihrige verloren hatten oder in ihrer Abwesenheit entlehnten sie bis: weilen dergleichen von andern. In einer und eben derselben Familie hatten der Vater und die Mutter, die Brüder und die Schwestern Siegel, deren jedes von einz ander gänzlich unterschieden war. Wir haben alle diese Dinge in dem 5. Haupt stück des 2. Buches dieses Werkes im 5. Theil bewiesen.

S. 932.

Die Ermanglung des Siegels in den alten Urkunden, auch in den nicht benzehende unterschriebenen, ist nicht hinlänglich ihr Ansehen zu schwächen. (m) Regul von den Siegeln. Beweis.

Zur Bestätigung dieses Sahes oder um wenigstens darzuthun, daß solche etliche Jahrhundert hindurch zur Regul gebraucht worden, brauchen wir nichts als den Gebrauch der Parlementer und des höchsten Gerichts in der Normandie, der vou zweenen grossen Königen gut geheissen und bezeugt worden. (n)

(i) Man sehe uns. 6. Th. §.731. S. 444.

S. 933.

(k) Eben das. §. 361. S. 191.

(1) Eben das §. 396. f. S 215. f. und die Vorrede zum 2. Hande S. 5. vor (m) 6. Theil §. 370. ff. S. 199. f. (n)

dem zten deutschen Theil.

Monast, Anglis. t. 2. P.995,

S. 933.

he und seitdem die Siegel gemein und nothwendig geworden waren, XVIII. Die fo ersetzten sie nicht nur den Mangel der Unterzeichnungen, sondern ver- achtzehende traten auch gar oft die Stelle der Zeugen. (0) Regul von den Siegeln.

S. 934.

neunzehende

Alte mit Siegeln versehene Charten, die aber ohne Zeitangaben und XIX. Die ohne Unterzeichnungen sind, müssen nichts desto weniger für beglaubiget Regul von gehalten werden. (p)

**

(o) Man fehe uns. 6. Th. §. 370. ff. S. 199. f. §. 379. f. S. 204. 205.
Mercure de France 1722. vom Augustmonat S. 345. f.

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(p)

*

Algemeine Regeln des Herrn Mabillon, so erkläret und vertheidiget werden wider den Doctor Georg Hickes, Dechant zu Worchester.

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Bertheidigung des Mabillon, S. 943: 946.
Des Hickes Beschuldigungen gegen Mabils
lon, §.947.

Aufgelöste erste Schwierigkeit des Hickes,

$.935.

$.937.

$.938.

$.939.

S.940.
§. 941.

Aufgelöste zweyte Schwierigkeit desselben,

§. 942950.

Des Hickes Misbrauch dieser Regul,

$.942.

6.948.

$.949.

Uebrige aufgelößte Schwierigkeiten deffelben,
$.950.

S. 935.

den Siegelns

nter den Gelehrten vom ersten Rang hat sich niemand als Georg Hickes ge: Einleitung. funden, welcher in feinem Thefaurus linguarum feptentrionalium die allgemeinen Regeln des P. Mabillon beurtheilet hat; und doch hat ers nicht eher gethan, als nachdem er den (D) gelehrten Benedictiner und seine Diplomatik mit Lobsprüchen überhäufet hatte. Ein rechtschaffner Mensch, welcher seinen Fürs

(D) In (g) noftro fymbolo IIETEUN fcribitur PISTEUGO, quemadmodum et in fpecimine Franco - Gallici codicis, qui olim fuit Dionyfiani prope Parifios monafterii, quod

schrif

exhibet D. Joh. MABILLON, QUEM
NOMINARE, MAXIME LAUDARE EST.
ides nennet ihn vir doctiffimus, Galliz
maximum ornamentum.

(g) MICKES de præfat. The lingu. feptentr. p. XX. XXXV, Diplom. 9ter Th.

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1. Die erfte Regul des Hrn. Ma: billon.

11. Die zwey:

دو

schriften folget, wird sich nicht leicht irren. Der gelehrte Engländer gestehet es aufrichtig ein. "Ich billige, sagt er, und nehme (P) alle vom Mabillon gegebne "Fürschriften an zur Unterscheidung der alten Diplomen, wenn man sie nur recht vers "stehet. Ich habe mich deren selber bedienet bey der Untersuchung, die ich über "unsere alten Charten angesteller habe, darunter ich einige verworfen." Inzwischen behauptet Hickes, Hr. Mabillon habe solche Regeln nicht deutlich genug erflåret, und sie litten daher noch manche Einschränkung. Ist der Benedictiner Schuld dars an, oder ist es nicht vielmehr sein Tadler, welcher den Verstand besagter Regeln nicht recht gefasser? wenn wir solche werden erkläret haben, so wird man die Frage leicht entscheiden können.

S. 936.

"Man muß glauben, sagt der P. Mabillon (9), daß ich weder alles gelesen "noch bemerket habe, was zur Vollkommenheit meines Werks der Diplomatik nöthig "war, und daß ich hingegen vieles übersehen. Derohalben begehre und bitte ich "inständigst, daß man die Fürschriften, die ich allhier als ganz allgemeine "ertheile, nicht nach der Schärfe auslegen moge."

Anmerkung.

Die erste Regul ist folglich, die Regeln des Hrn. Mabillon nicht nach der Schärfe zu nehmen. Hickes macht sie nicht streitig. Der gelehrte Hr. Muratori hat sie beobachtet, weil er nicht will, daß man bey der Untersuchung der alten Charten es zu genau nehmen folle: Neque profecto, sagt er (r), tam morofis effe nobis licet, ut ob leves quasque cauffas rigida cenfura agamus in antiquas tabellas; eoque diligentius abftinendum eft a quærendis nodis infcirpo.

S. 937.

"Es gehörer viel Rlugheit, Gelehrsamkeit und Bescheidenheit dazu, te Regul des "um einen rechten Unterschied unter den alten Diplomen zu machen; und "wer nicht wohl geübt ist in der Erkenntniß dieser Denkmåler, der mag "die Untersuchung derselben nur nicht unternehmen.” (s)

Hrn. Ma

billon.

Anmerkung.

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Da diese Regul sich auf die Vernunft und guten Verstand gründet, so ist sie nicht dem Mabillon allein eigen. Hr. (1) Muratori schärfet es in diesen Aussdrucken ein Critico homini prudentia femper comes ad latus itura eft, ne præter fallas ac fuppofiticias tabulas configat etiam ac damnet veras. "Ich 'gestehe ein, sagt Hickes (Q), daß die Gelehrten viel Klugheit und Befheidenheit "bey

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"bey der Untersuchung der alten Urkunden anzuwenden haben, und daß ein Mensch, "welcher nur obenhin eine Erkenntniß vom Alterthum besiket, bey dergleichen Gele: "genheit nicht verwegen handeln dürfe.' Dieß ist die eigene Regul des P. Mas billon. Sein Beurtheiler lobet und tadelt sie zugleich. "Man muß sich wohl "vorsehen, sagt er (R), daß man unter dem Fürwand der Klugheit, der Bescheis "denheit und der Billigkeit nicht unechte verfälschte Urkunden vertheidige, die da vers "dienen verworfen zu werden. Dieß ist die Klippe, an welche der P. Mabillon 'selbst angestossen lib. III. c. 2. wo er den dringendsten Beweisthümern, welche man 'wider das Diplom des Dagoberts, das die Befreyung der Abtey zu St. Denys "betrift, vorgebracht hatte, nur schwache Gründe entgegen seket. Wenn es auf "'ihn ankám, so müßte dieses vom Doublet angeführte Diplom für wahr und echt "erkannt werden." Wenn man diese Stelle des Hickes lieset, so sollte man glau ben, Hr. Mabillon habe seine Regul gemisbraucht und die Charte des Dagoberts vertheidigen wollen. Demohnerachtet ist es die Wahrheit, daß der gelehrte Bene: dictiner nicht ein Wort von diesem Freyheitsbriefe in der angeführten Stelle sage, und daß er keineswegs unternommen habe es der Fehler wegen zu entschuldigen, die man demselben vorwirft. Ja was noch mehr ist, Hr. Mabillon erkläret ausdrück lich, daß seine Absicht nicht seŋ über dessen Zuverläßigkeit ein Urtheil zu fällen; daß es ihm genug sen bewiesen zu haben, daß das Urtheil, welches ein gewisser Tadler (Hr. Petit) davon gefället habe, indem er sein Exemplar mit einem andern verz gleichet, keineswegs entscheidend sey. "Ich untersuche die Sache nicht an sich selbst, "sagt der Benedictiner (t); ich will eben so wenig von beyden gegen einander gehal "tenen Diplomen urtheilen; ich bleibe blos bey dem Beweisthum und dem Grunde "des Tadels stehen." Wenn er darauf die Gründe des Tadlers reiflich erwogen, so sehet er hinzu, er untersuche die Sache nicht eigentlich selbst, sondern nur die falschen Regeln, welche Hr. Petit bey der Untersuchung der alten Diplomen mit Unrecht beobachtet wissen wollte: At in rem ipfam nullatenus inquiro, fed in falfas regulas, etc. (u) Also mag das Diplom Dagoberts wahr oder falsch seyn: Dieses Beyspiel giebt der Wahrheit der vom P. Nabillon gesehten Regul keinen Stoß. Man würde ihm also unrechter Weise aufbürden, als habe er dieselbe gemisbraucht zur Bestätigung einer Urkunde, welche er zu vertheidigen nie unters nommen. Er würde es außer Zweifel haben thun können, weil mir es gethan haben in dem ersten Theil dieses neuen Lehrgebäudes der Diplomatik. (v)

(t) De re diplom. pag. 224. (u) inftrumenta legitime examinare volunt, nec cuivis in re antiquaria utut erudito temere tentandum. (i)

(N) Cavendum eft, ne doctiffimi viri-exemplum fequentes fub prudentia, moderatiomis et aquitatis prætextu inftrumenta falfa aut corrupta liberemus, quæ merito damnari de

(i) HICKES præfat. p. XXXVI.

S.938.

Waaa 2
Ibid. pag. 225.
(v) §. 182. ff. S. 175. f.
bent: fequentes, inquam, viri doctiffimi ex
emplum, qui in lib. III. cap. II. contra fortis-
fima quidem argumenta cum argumentorum
umbris, Dagoberti de immunitate monafterii
S. Dionyfii diplomatis Dubletianum exemplar,
tanquam verum et genuinum, æquitatem et
moderationem obtendens, propugnat. (k)

(k) Ibid.

M. Die dritte Regul des Mabillon.

S. 938.

"Man muß allezeit von Dingen ein günstiges Urthel fällen, wenn sie "von einem langen Bests unterstützet werden, wie es die bürgerlichen und "Kirchengeseze verordnen.”

Anmerkung.

Diese Regul scheinet dem Hickes zu allgemein, weil der Gebrauch derselben nur für die obrigkeitlichen Personen gehöre (w). Man gesteher ein, daß solche gänzlich für die Gerichte gehöre. Aber ist dieß ein Grund sie zu verwerfen oder wenigstens sie zu schwächen? da sie von der Vernunft selbst eingeschärft wird, so muß sie nicht nur von den Richtern zugelassen werden, sondern auch von einem jeden rechtschafnen, wei fen und klugen Manne. Hr. Mabillon wußte den Unterschied wohl, welcher zwis schen den Gerichtshändeln, deren Entscheidung für die Richter gehöret, und zwischen den gelehrten Streitigkeiten statt findet. In den vor Gericht angebrachten Händeln ist es Rechtens, daß nach dem Verlauf einer gewissen Anzahl von Jahren die Beru fung auf die Gerichtshöfe keine Statt mehr habe; aber bey den gelehrten StreitigkeiTen, hauptsächlich bey denen, worinnen man Regeln einführet das Wahre von dem Fal schen zu unterscheiden/ist keine eingeschränkte Zeit gefeßt, binnen welcher man sich gegen Die Falschheit der streitigen Denkmäler zu regen habe; weil gegen die Wahrheit keine Berjährung gilt. Dieß ist ein Grundsaß des Hrn. Mabillon (r): Nulla præfcriptio falfitatis contra veritatem Man darf also nicht glauben, es habe dieser große Mann dafür gehalten, eine falsche Urkunde habe die Verjährung vor sich der Wahrheit entgegen. Er hat alle falsche Charten verworfen, und will, daß jederman fie deswegen verwerfe ohne einiger zu schonen. Es ist daher nicht zu befürchten, daß man seine Regul misbrauchen werde vermittelst einer falschen Erklärung.

§ 939.

IV. Die vier: "Um die alten Charten recht zu beurtheilen muß man nicht allein auf te Regul des "Schrift oder auf ein einziges Kennzeichen der Beglaubigung oder der Uns Mabillon. "zuverläßigkeit, sondern auf hie Vereinigung aller Rennzeichen dieser Stücke "Seben."

Anmerkung.

Hickes misbilliget diese Regul nicht (y): jedoch beschuldiget er den Hrn. Mabillon als sey er davon abgewichen, wenn er von denen vom Ingulph, einem englischen Geschichtschreiber, angeführtes Charten redet, und nur eines einzigen Merkmaals der Falschheit Meldung thut, ob es gleich deren mehrere gabe. Hickes giebt gar vor, der P Mabillon habe diese Charten vertheidigen wollen: er hat, fagt er, (3) nur einen Fehler aufgesucht, den er noch dazu entschuldiget hat: Dieser Vorwurf ist einer der ungegründeten. Hr. Mabillon hätte rechtmäßiger Weise die vom Ingulph ange führten Charten vertheidigen können; er hat jedoch nie unternommen sie zu rechtferti: gen, wenn er im 1. B. 7. Cap. n. 9. deren gedacht, so ist dieß nur geschehen um anzuz

(1) Præfat. p. XXXVI. fq.
pag. XXXVIII.

(r) De re diplom. pag. 231.
(3) Man sehe uns. 8. Th. J. 506. S. 340.

mer:

(y) Præfat.

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