Pagina-afbeeldingen
PDF
ePub

Die 16. Re:

-bäudes, in der Diplomatik des Hrn. Mabillon, und in dem 9. und 10. Capitel der Defense des anciens diplomes des Hrn. Fontanini, des Erzbischoffes zu Ancyra erwiesen.

S. 997.

XVI. Die Beniemung der verschiedenen Arten der Güter, die in der gul von der Schenkung eines Gurs oder einer Herrschaft begriffen sind, ist kein Grund Beniemung der Falschheit bey den merovingischen und carolingischen Chärten, sondern vielmehr ein eignes Kennzeichen ihrer Wahrheit zu beweisen (m).

der Güter.

Die 17. Res

§. 998.

XVII. Vor dem 7. Jahrhundert dürfen Diplome, worinnen unsere gut von der in Könige in der mehrern Zahl redeten, weder für untergeschoben noch für den Diplomien verdächtig gehalten werden (n).

gebrauchten mehrern Zahl

Die 18. Re:

Anmerkung.

Der P. Papebrok hat das Gegentheil behauptet. Aber er ist durch das Di: plom Chiodowichs für die Abtey zu Mici ber Orleans, durch die Capitularien Childeberts 1. Chlotars 1. Gontrams und Childeberts 2. widerlegt worden (0). §. 999.

XVIII. Man muß die Diplome nicht verwerfen, worinnen Karl der gul von dem große, da er nur noch König war, imperator titulirt wird, noch diejeniz Titul Kaiser gen, worinnen der Cutul König ihm beygelegt worden, nachdem er zum und Konig in Raiserthum gekommen (p). den Dipl. 2c.

§. 1000.

Die 19. Re: XIX. Die Rönige von Frankreich haben nie vorn vor ihren Diplo gul vom ange men den Rang angezeigt, welchen sie unter den Königen gleiches Namens zeigten Rang hatten, da hingegen die andernOberherren seit dem Anfang des 10. Jahr Vorfahren hunderts zum öftern das Zihlwort der erste, der zweyte, der dritte u. f. gleiches Na w. angenommen haben (q)

unter den

mens.

Die 20. Re:

$. 1001.

XX. Der dem Ludes vor oder nach seinem Tode von Karln dem ein: gul von dem, fältigen beygelegte Rönigstitul, ist kein rechtmäßiger Grund des Vers Bem Eudes dachts wider ein Diplom (r).

beygelegten

Königstitul.

Die 21. Re:

S. 1002.

XXI. Der Titul illuftris, welcher den Grafen von den carolingischen gul von dem Königen gegeben wird, wurde von den ersten deutschen Bönigen solchen Titul illuftris, nicht mehr beygelegt (s).

S. 1003.

(m) Man sehe uns. 6. Th. §. 616. S. 376. und Mabill. de re diplom. pag. 95. 96.

(n) Unf. 6. Th. §. 529. S. 315. f.
MA B. de re diplom. pag. 463.
Uns. 5. Th. §. 521. ff. S. 341. f.
das. §. 531. ff. S. 317. f. .
269.401.

(0) Popyl. antiq. part. I. n. 121. BALUS. capitul. t. I. col. 6.7.9. 17. (p) 6. Th. §. 543. f. S. 325.ff. (9) Eber (r) V. les Oeuvr. de COCHIN, t. 6. pag. 268. (8) Chronic. Godweic, t. I. p. 121.

S. 1003.

XXII. Man kennet kein älter Deal, welches des juris juftitiæ, das Die 22. Res den weltlichen Herren verwilliger worden, Meldung thue, als ein Di: gul von dem plom, das im Jahr 815. von Ludwia dem frommen ertheiler worden (t), jure juftitiæ.

S. 1004.

XXIII. Das erstemal, da m...n con ¿Jamen foedum antrift, geschieher Die 23. und in einer Verordnung Karls des dicken, welcher im Jahr 885. als Rönig 24 Regul von dem Wort von Frankreich erkannt worden (u).

XXIV. Im folgenden Jahrhundert vermengte man die Lehen mit den wahren Erblehen, und man brachte den Ausdruck allodium überhaupt ges nommen in den Charten an, um eine jede Gattung von Eigenthum das mic anzuzeigen (v).

S. 1005.

feodum.

XXV. Man muß nicht alle Diplome der Kaiser als untergeschoben. Die 25.Regul ansehen, in welchen man diese Ausdrucke curia nostra oder camera noftra von den Aus. vor Octo 1. antreffen möchte.

Anmerkung.

Hr. Mabillon (w) hat eine Regul, des Inhalts, daß vor Orro 1. jedes kaiserliches Diplom, worinnen man die angeführten Ausdrücke antreffen würde, für falsch gehalten werden müßte, nur in Zweifel gezogen, ohne solche anzunehmen, noch schlechterdings zu verwerfen. Man kann aber ein wenig weiter gehen. Er beweiset selber, daß man curia gebraucht habe, diejenigen Versammlungen das mit anzuzeigen, welche von unsern ersten französischen Kaisern gehalten wurden. Die Städte, wenigstens diejenigen, wo man sich nach dem römischen Recht richtete, hat: ten Gerichtshöfe, die nach dem Muster des Raths zu Rom eingerichtet waren. Die alten Formeln gedenken derselben öfters (y). Warum sollten unsere Könige als Kais fer, wenn sie eine dieser Gerichtshöfe, die unter ihnen stunden, angeredet, nicht has ben sagen können curia noftra? Was das camera noftra anbetrift, so darf man nur zwey Capitularien von Karln dem großen und Karln dem Kahlkopf anfühs ren, die Falschheit der Regul därzuthun, welche ein jedes Diplom vor Orto 1. wors innen man tiese Worte wahrnimt, verwirft Man lieset ausdrücklich cameram noftram in dem ersten Capitular, und in dem zweyten wird camera noftra drey: mal in weniger als eilf Zeilen wiederholet (3).

S. 1006.

drücken curia oder camera noftra.

XXVI. Die Charten, welche vor Karin dem einfültigen in Frankreich, Die 26. Regul und Heinrichen dem Vogler in Deutschland vergeben, daß man Herzog von den eigens thümer oder Grafschaften eigenthümlich und als ein Erbgut besessen habe, thümlichen müssen für falsch gehalten werden (3).

(t) Man sehe uns. 8. Th. §. 573. f. S. 389. f.
(v) Ibid. COCHIN. t. 6. p. 269.
BALUZ. t. 2. col. 465. 470. 479.
(i) Chronic. Godweic. t. I. p. 124.

An.

(u) 6. Th. §. 608. ff. 369. ff.
(m) De re diplom. pag. 221.
()
(y) Ibid. t. I. col. 510. et t. 2. col. 179.

[ocr errors]
[ocr errors]

Anmerkung.

Herzogthu Diese Regul des gelehrten Abts von Gottweich (a) scheint zu allgemein zu mern und feyn. Er erkennet selbst einen Herzog von Schwaben seit 916. In Ansehung Grafschaften. Frankreichs, warf sich Ludes, Herzog von Aquitanien, als einen unumschränk ten Herrn im Jahr 716. auf, indem er sich die Staatsunruhen zu Nüße machte. Es ist daher schwer diese Regul zuzulassen, hauptsächlich in Frankreich, so gar, daß eine Acte für falsch erkläret werden sollte, welche den Besit emes Herzogthums oder einer Grafschaft eigenthümlich voraus sehen würde, entweder mit gutem Fug und Recht, oder unrechtmäßiger Weise, vor den in der Regul angezeigten Jahr

Die 27 bis 29. Regul von den Titeln

[ocr errors]

termiuen.

S. 1007.

XXVII. Vor Heinrich dem Vogler in Deutschland und Roberten dem Ronig in Frank eich, dürften die Diplomen, worinnen diese Wocte principrincipes und pes noftri und andere dergleichen angebracht wären, nicht als falsch angeses principatus. hen werden.

Die 30. bis 36. Regul von

Anmerkung.

Der entgegen gefeßte Saß wird vom Hrn. Mabillon bestritten, weil man von den ersten Zeiten der französischen Monarchie an principes in dem Verstand von optinates annahm (b).

XXVIII. De Ciul principatus, der einigen Herren vor Konrad 1. in Deutschland beygelegt wird, könnte eine Charte verdå väg machen (c).

XXIX. Diejenigen, worinnen vor sich lebende Edelleute und Herren Fürsten genennet werden, baubtsächlich in dem 11. Jahrhundert, dürfen nicht verworfen werden dieser Tikulatur halber (d).

§. 1008.

XXX. Unter dem ersten Stamme und bisweilen unter dem zweyten dem Titulko; und dritten führten die Söhne und Töchter den Titul Rönige und Koni nig, Königinn ginnen (e). und Kaiser, auguftus.

XXXI. Die Charten worinnen die Rönige von Frankreich des 11. und 12. Jahrhunderts die Titel imperator und augustus annehmen, dürfen nicht verdächtig werden (f).

XXXII. Der Titul König schlechtweg ist dem Konrad dem ersten deuts fben Bönige, so eigen, daß ein Diplom von seinem Namen welches zu rex die Worte Alamania Germaniæ, Franciæ orientalis etc. fezete, verdächtig.schheis nen würde (g).

XXXIII. In einem Diplom von Konrad 1. Heinrich 1, und Otto 1. wür: de dieß, wenn man ihnen vor der Liederlage des Berengar, des Böning in

[blocks in formation]

Italien

(c) Ibi.

(e) Ebendas. §.

(a) Chron. Godw.

[ocr errors]

Italien, den Kaisertitul beylegte, einer der stårksten Gründe der Falschheit
Jeyn (b).

XXXIV. Man darf Diplome von Otto I. nicht verwerfen, worinnen er seit dem Jahre 951. sich Baiser oder augustus titulirte (i).

XXXV. Obschon die Titul eines Königs der Franzosen oder der Römer in den Diplomen Konrads 1- was außerordentliches sind, und der eines Bönigs der Römer in den Diplomen der französischen oder deutschen Bönige vor dem 11. Jahrhundert; so würde dieß kein rechtmäßiger Grund seyn, ein Diplom verdächtig zu machen, welches keinen grössern Fehler als diese Sonderheit hätte.

XXXVI. Die Charten der Privatpersonen, worinnen Konrad 1. Otto 1. vor ihrer ersten Reise nach Italien, und Heinrich 1. Baiser genennet wåren, würden nicht verdächtig seyn. (f)

Anmerkung.

Nicht nur die Privatcharten und die Geschichtschreiber, sondern auch ihre Zeitz genossen legen ihnen den Kaisertitul bey.

S. 1009.

[ocr errors]

XXXVII. Man darf die Diplome nicht für verdächtig halten, worin, Die 37. und nen Heinrich 1. nur den Titul eines Schirmvoigts oder Advocatus Roma- 38 Regul von norum, oder Auguftus führt.

dem Titul Ad< vocatus oder XXXVIII. Man darf die Charten der deutschen Raiser nicht verwers femper Augufen, worinnen sie vor Friedrich 1. fich femper augustus tituliren (1).

Anmerkung.

Otro 1. giebt seiner Mutter etlichemal den Titul femper augufta. Otto der Vater und Sohn nennen sich in ihren Unterschriften perenniter Augufti. Orto 2. hat unterzeichnet femper Augufti. Warum wolte man zweifeln, daß sie diesen als ten Titul der römischen Kaiser nicht angenommen haben sollten, oder daß man ihnen folchen nicht bengeleget hätte ?

S. 1010.

Aus.¡

XXXIX. Diplome, welche vor dem 10. Jahrhundert Låndereyen mie Die 39. bis Oberherrschaftlicher Gewalt an Birchen oder an Privatpersonen abtreten, 41. Regul müssen für falsch oder sehr verdächtig gehalten werden.

vom an Kirs

XL. Die Diplome der Könige von Frankreich vom ersten und zweyten chen überlage Stamm, welche die Befreyung von aller Gerichtsbarkeit der öffentlichen nem obers herrschaftlic oder königlichen Richter, Kirchen und Klößtern verwilligen, können nicht chen und streitig gemacht werden (m). XLI. Das den Rirchen und Klöstern vor Rarln dem einfältigen in Frankreich und vor Heinrich dem Vogler in Deutschland zugestandene

[blocks in formation]

Münze

(ID) Ibid. p. 108.

Münzrecht.

Münzrecht beweiset die Falschheit der Diplomen nicht, worinnen es ents halten ist.

Anmerkung.

Hr. Mabillon (n) beweiset, daß die Gegenmeynung nicht zu behaupten sey, und dieß durch gewisse Beyspiele, welche wenigstens bis auf Ludwig den frommen hinauf steigen. Hr. Martene (0) und Hr. Durant haben noch einige neue entdeckt. Es hat noch kein Schriftsteller den Zeitpunkt dieser Kirchenmünzen festgesetzt.

(n) De re diplomat. pag. 220. (0) Ampliffima collect. tom. I. p. 158.

Dritter Artikel.

Besondere Regeln

von

den Verwünschungen, Straf- und Verwahrungsclauseln,
und den Anmeldungen der Behutsamkeit zur Beglaubigung
der Diplomen.

Inhalt:

Die 1. bis 3. Regul von Verwünschungen,
Geldstrafen und der Clausel falvo jure
§. 1011.

Die 4. bis 6. Regul von dem Banne.§.1012.

I.

[ocr errors]

Die 7. bis 9. Regul von Sinnbildern zur Be: lehnung, §. 1013.

Die 10. bis 13. Regul von Siegeln und Na menszügen, §. 1014.

§. 1011.

Die 1. bis 3. ie Verwünschungsformeln in den geistlichen Acten welche von dem Regul von 4. 5. und 6. Jahrhundert üblich gemacht worden, haben nicht Verwüns eher als nach der Mitte des 14. Jahrhunderts aufgehört (p). schungen, Geldstrafen II. Die in den geißlichen Charten geführten Geldstrafen machen sie und der Claus nicht verdächtig vom Jahr 656. an bis zum 14. Jahrhundert (9). ful falvo jure.

Die 4. bis 6.
Regul von

III. Seit dem Anfang des 12. Jahrhunderts ist die Clausul salvo jure in den von der geistlichen Gewalt ausgegebnen Stücken ein günstiges Renns zeichen (r).

§. 1012.

IV. Der Bann ipfo facto, in den jemand würklich gerathen ohne einis ges anderes Urtheil, könnte die Acten worinnen sich solcher vor dem 13. dem Banne. Jahrhundert befände, verdächtig machen (8).

V. Die Acten, worinnen die Bischöffe der Anathema nicht schonen gegen ihre Nachfolger, welche einige den Birchen und Klöstern gesetter Fre

Güter

(p)` Man sehe unf. 6. Th. § 713.718. S. 434.437. 7. Th §. 844. S. 478. 8. Th. (9) 8. Th. S. 49. f. 345. S. 36. f. 237.

§. 8. 345. S. 9.237.

Eben das. §. 262, S. 186. f.

(8) Eben daf. §. 315. S. 218.

(1)

« VorigeDoorgaan »