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Die 17 und 18 Regul von den Zeitanga: ben der

XVI. Die Römerzinszahl, die in den Diplomen unserer Könige vor dem Raiserthum Karls des großen etwas sehr seltenes war, wurde von den Car rolingen und Caperingen bis gegen die Mitte des 12. Jahrhunderts ges meiniglich angebracht (n).

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XVII. Vor Rarln dem dicken, welcher im Jahr 876. zu regieren anfing, war die Zeitangabe von den Jahren der Menschwerdung in den Diplomen unserer Könige was seltenes; aber hernach wurde sie darinnen gewöhnliMenschwer cher ohne jedoch vor dem Hugo Caper gemein zu seyn (o).

dung und der XVIII. Die Formul Regnante Chrifto war auf den Charten gemein zum Formul Re långsten von dem 6. Jahrhundert an bis zum 12. jedoch war sie gemeini glich von andern Zeichen der Zeit begleitet.

guante Chri. sto.

Die 19 und

S. 1022

XIX. Die Fehler allein wider die Zeitkunde sind kein hinlänglicher 20 Regul von Brund zur Verwerfung der Diplomen und anderer Acten, worinnen sie an: getroffen werden, sie müßten denn unerträglich seyn (p).

den Fehlern

wider die Zeitkunde.

Die 21 bis 23

Regul vom

anno gratiæ, vom laufens den Jahr oh ne die Tau send und Huns

dert und von Ostern.

Die 24 Re:

gul von den

arabischen

Suffern.

XX. Die Charten, deren Zeitangaben um ein oder zwey Jahre von un ferer gemeinen Jahrzahl abweichen, hauptsächlich im 11. Jahrhundert, dür: fen darum nicht verdächtig scheinen (q).

S. 1023.

XXI. Fine Acte, welche vom Jahr des Heils anno gratiæ vor dem 12, Jahrhundert datirt wåre, würde verdächtig seyn (r).

XXII. Line Charte vom 9. Jahrhundert oder von den folgenden, wel: che nur vom laufenden Jahr datirt wåre, ohne die Hunderte oder das Taus send beyzufügen, darf nicht verworfen werden (8)

XXIII. Von dem 11 Jahrhundert an zum långsten ging der Gebrauch das Jahr mit Ostern anzufangen im Schwange ohne die andern Berech nungen auszuschließen. Jedoch war es nie gemeiner als in dem 13. und 14. Jahrhundert. Man sehe uns, 8. Th. nach §. 231, S. 160, und oben §. 172. S. 148.

S. 1024.

XXIV. Die Zeitangaben mit arabischen Ziffern würden die Charten vers dächtig machen, wo sich solche vor dem 16. Jahrhundert befinden würs den (t).

Anmerkung.

Man hat noch keine Diplome entdeckt, worinnen diese Ziffern angebracht wären; ob sie schon bekannt waren so wohl in Frankreich als in Wäischland, von dem An: fang des 11. Jahrhunderts an (u),

(n) Eben das. §. 811. f. S. 486. f.
f. 506. f.

S. 1025.

(q) Sie: (8) 5. Th. (u) Vorrede zu

(0) Eben das. §. 837. f. f_845. f. f. S.511. (p) Eben das. §. 774. ff. 785. S. 465. ff. 471. f. he oben §. 33. f. S. 31. f. f. (r) 6. Th. §. 842. S. 504. (t) Eben das. §. 115. f. S. 86. f. S. 90. f. S. 71. f. dem 4. Band S. 4. vor dem deutschen 6. Th.

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S. 1025.

XXV. Von dem 7. bis zum 13. Jahrhundert an hat man eine Menge Die 25 b18 27 Urkunden, die gar keine Zeitangaben haben, welche darum doch eben so echt Regul v. der Weglaffung als gültig sind (v). der Zeitanga XXVI Königliche Briefe vom 14. 15. und 16. Jahrhundert dürfen ben und ver nicht verdächtig seyn, weil sie von einem Ört datirt sind, wo die Rónige Angabe eines nicht seyn konnten (w).

XXVII. Die Urthel der Amtsbauptleute und ihrer Stellvertreter, die zu Paris datict sind außer ihrem Gebiet, find des Verdachtes fiey (†).

**

(v) 6. Th. §. 768. f. f. S. 46. f. (w) Siehe oben §. 210. 248. 276. S. 177.
(r) Siehe oben §. 259. G.210. f.

203.220.

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Die 1 und 2. Regul von der Unterschrift der Die 13. Regul von der Unterschrift der Kö
Prälaten erst nachher und ohne
Meldung ihrer Sige, §. 1026.

nige unter die Charten der Privat:
personen, § 1031.

Die 3 und 4. Regul von der Unterschrift der Die 14 bis 16. Regul von der Unterschrift

Notarien für andere, §. 1027.

Die 5 und 6. Regul von der Unterschrift der

der Referendarien mit obtulit, reco.
gnovit, §. 1032.

Prälaten mit Namenszügen und de: Die 17 bis 23. Regul von der Unterschrift
ren Gegenzeichnung durch ihre Se
mit Namenszügen, §. 1033.
cretarien, S. 1028.

Die 24 und 25. Regul von der Unterschrift
ohne Kanzler, §. 1034.

Die 7 bis 9. Regul von den Unterschriften
der merovingischen Könige mit eigner
Hand oder durch ihre Referenda Die 26 und 27. Regul von der eigenhändigen
rien. §. 1029.
Unterschrift der Könige und Kaiser,
§. 1035.

Die 10 bis 12. Regul von der Unterschrift

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der Diplomen der französischen Kö: Die 28 bis 31. Regul von der Unterschrift
nige durch viele Prälaten und Her
der Notarien mit Beniemung der
Zeugen, §. 1036.

ren, §. 1030.

S. 1026.

andern Orts.

on dem 4. Jahrhundert an bis zum 13. dürfen Acten, die erst nachher Die 1 und 22 von abwesenden Bischöffen unterzeichnet, oder von anwesenden Bi: Regul die schoffen oder Priestern anstatt der abwesenden unterschrieben worden, nachherige nicht verworfen werden (y).

II.

(1) Uns. 3. Th. §. 112. S. 120. 7. Th. §. 78. f. §. 218 f.f. S. 222. f. f. 540. (J) S. 43.
f. 111. f. f. 114. f. f. 296, 8. Th. §. 36. f. f. S. 29. f. f.

Unterschrift

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Der Prälaten und ohne Meldung ihrer Sise.

Die 3. und

⚫ der unter:

II. Die Unterzeichnungen der Bischöffe und Aebte, welche ihre Sige und Rirchen nicht anzeigen, machen die Briefe und Acten, darinnen fie enthalten sind, nicht verdächtig seit dem 6. bis 12. Jahrhundert mit einges schlossen. (3)

S. 1027.

III. Von dem 9. Jahrhundert an bis zum 14. müssen die Charten, 4. Regul von worinnen die Kreuze die Stelle der Unterzeichnungen pertreten und nicht eigenhändig von den Unterschreibenden, sondern von den Vorarten gemacht worden, ohne Schwierigkeit zugelassen werden, wenn sie keine andern Fehler haben. Eben diese Regul finder Statt in Ansehung der durchstrichnen S. welche vor den unterschriebnen Tamen vorhergehen. (a)

schrift der

Notarien für andere.

"Die 5. und 6. Regul von der Unter:

IV. Der Gebrauch die Namen der Zeugen mit einer und eben dersels ben Hand allein unter die Acten zu schreiben, ohne eine andere Unterzeichs nung als des Schreibers seiner, fing zum långsten in dem 8. Jahrhundert an und war zur Gültigkeit der Charten hinlänglich bis gegen die Mitte des 12. Jahrhunderts. (6)

S. 1028.

V. Die bischöfflichen mit Namenszügen unterzeichneten Charten dúrs schrift der fen nicht verdächtig seyn, vornehmlich seit dem 9. bis zum 12 Jahrhundert Prälaten mit mit eingeschlossen. (c) Namenszü

VI. Die durch ihre Sectetarien vor dem 15. Jahrhundert gegenges Secretarien zeichneten Charten der Prälaten, würden verdächtig seyn. (d)

gen und ihrer

Gegenzeich

nung.

S. 1029.

VII. Die Rönige von Frankreich vom ersten Stamm schrieben gemeis Die 7. bis 9. niglich ihren Tamen mit eigner Hand und bisweilen ihren Namenszug in die Diplome, welche sie ausfertigen ließen. (e)

Regul von
Den Unter:

fchriften der
merovingi
fchen Könige
anit eigner
Hand oder

durch ihre

VIll. Ein merovingischer Rönig unterzeichnete nie die Bescheide, Schlüsse und Urthel, die in seiner Gegenwart von den vornehmsten Bes dienten abgefaffet worden; er ließ sie nur durch einen seiner Referendarien verificiren, unter der Clauful recognovit. (f)

IX. Man kann ein Diplom der merovingischen Rönige nach dem 6ten Referenda Jahrhundert, worinnen die Referendarien, Kanzler, oder Lotarien diese Titel annahmen, rechtmäßiger Weise verdächtig machen. (g)

rien.

Die 10. bis ta. Regul

S. 1030.

X. Unterschiedliche Diplome der Könige von Frankreich vom ersten Stamm und eine noch gröffere Anzahl von dem zweyten sind von Bischöffen,

S. 183. f. .93. f. 8 Th. §. 103. S. 72.
289. S. 91. f. 157. f. 203.

Aebten

(3) FONTAN. vindic. diplom. p. 156. Man sehe auch das 5. Buch dieses Werkes und uns 7. Th. §. 93. (a) 3. Th. §. 117. f. . 126. f. (b) 7. Th. (7) Eten daf. §. 135-227(b) Eben das. §. 371. ff. S. 253. f. (e) .Th. §. 102. 242. ff. S. 56. f 130. f. De re diplom. p. 108. fq. (f) 8. Th. S. 482. f. S. 313. f. ingl. 7. Th. §. 289. (a) 8. Th. §. 461. S. 309. f.

3. Th. §. 113. S. 121. (3)
f. 293. ff. S. 152, 154. f.

Aebten und Herren unterschrieben. Diese Diplome, die mit einer beträcht- von der Anlichen Anzahl von Unterzeichnungen versehen sind, sind die wichtigsten. (h) terschrift der XI. Inter den vier ersten Rönigen vom dritten Stamme waren die Diplomien mehresten königlichen Diplomen von einer großen Anzahl Prälaten und der französis schen Könige Herren unterzeichnet. (i) durch viele XII. In den wichtigsten Diplomen des Königs Heinrichs 1. und feiner Prälaten und Nachfolger bis auf Philipp den schönen mit eingeschlossen, werden die Herren. Llamen oder Titel der vornehmsten Kronbedienten unten unter diesen Acten angezeigt. (F)

Anmerkung.

Man könnte den Anfang dieses Gebrauchs bis hinauf auf den Hugo Capet bringen; weil die Namen von dreyen seiner hohen Bedienten zu Ende des Diploms unterschrieben worden, vermöge dessen dieser gnådige Fürst die Freyheiten der Kir chen Frankreichs bestätigte. Man sehe unsern 8. Th. S. 595. S.409.

S. 1031.

von der Uns

XIII. Die ersten Rönige vom dritten Stamm unterschreiben oft die Die 13. Regule Charten der Privatpersonen. Die Herzoge der Normandie halten es eben terschrift ber also. Die Ursache davon ist, weil dergleichen Acten gemeiniglich keine Könige unter Kraft hatten, als nur in fo fern sie von diesen Fürsten bestätiget worden, die Charten welches noch im 14. Jahrhundert gebräuchlich war. (1) der Private personen.

$. 1032.

von der Un:

XIV. Line Charte, welche unter Karln dem großen und seinen Nache Die 14. bis folgern mit der Clauful obtulit gegengezeichnet wäre, würde verdächtig 16. Regul seyn. (m) XV. Die Charten auch sogar die königlichen, welche von dem Ende des terschrift der 12ten Jahrhunderts an die Clauful recognovit führen, dürften nicht für rien mit ob glaubwürdig gehalten werden. (u)

Anmerkung.

Diese Regul hat nur Statt in Ansehung der Bestätigungen der Kanzler und Geheimschreiber des Königs. Denn der Ausdruck cognovit könnte in die Charten nach verschiedenen Bedeutungen kommen, deren dieser Ausdruck fähig ist.

XVI. Unter dem ersten Stamm unserer Rönige pflegten ihre Referendarien oder Notarien die königlichen Briefe zu unterzeichnen. Sie unters schrieben dieselben bald allem bald nach den Rönigen. (0)

§. 1033.

Referendas

tulit, recognovit

XVII. Unter den merovingischen Königen waren die Charten der Hers Die 17. bis ren oder der Privatpersonen gemeiniglich von sehr vielen Zeugen unterzeich- 23. Regul net und bezeuget. (p)

(h) Man sehe uns. 8. Th. §. 485. 509. 535. 547. u. a.m. S.
De re diplom. p. 157. (i) 8. Th. §. 595. S.409.
S. 18. f. De re diplom. p. 158. (t) Siehe oben
De re diplom. p. 159. Siehe oben §. 188. S. 164.

S. 151. ff. (n) Eben daselbst §. 292, S. 154
(p) Ibid. lib. 5. et 6.

pag. 114

XVIII.

325.343.364. f. 374.f.
Siehe auch oben §. 21.
§. 23. S. 22. (1)
(m) 7. Th. §. 287. ff.

(0) De re diplom

von der Uns

XVIII. Die Rönige vom zweyten Stamm, von Karln dem großen an

terschrift mit gerechnet, unterzeichneten nur durch Namenszüge. (a)

Namens zügen,

Die 24. und 25. Regul von der Un terschrift oh

ne Kanzler.

Die 26. 27. Regul von der eigen: händigen

⚫ Unterschrift

der Könige

XIX. In Deutschland würden alle Lamenszüge Konrads 1. Heinrichs 1. und Otto 1. vor dem Jahr 960. welche die Buchstaben von Augustus oder von Imperator in sich begriffen, falsch seyn.

XX. Dor Otto 2. würde ein jeder Namenszug, welcher eben diese Buchstaben aufweisen würde, solchen verdächtig machen; ob man schon altere Ronige von Frankreich hat, welche Rex zu ihrem eignen Namen · hinzu setzen. (r)

XXI. Die offnen Briefe der Rönige von Frankreich wurden gemeinigs lich unter den Carolingen nur durch die Kanzler oder durch die Hofnotarien, welche zum öftern die Kanzlers Verrichtungen über sich nahmen, unters zeichner.

XXII. Die Rönige vom dritten Stamm haben die Namenszüge, die Kreuze, die Unterzeichnungen eigenhändig ausgeschrieben gebraucht, oder fie durch ihre Bedienten schreiben lassen. (6)

XXIII. Die Namenszüge erscheinen in den Diplomen, auch in den.. wichtigsten unserer Rönige, nach der Regierung Philipps des schönen nicht weiter. (t)

§. 1034.

XXIV. Seir Ludwig dem dicken unterschreibt niemand anstatt des Ranzlers. Wenn er abwesend ist, so ersetzer man seine Unterschrift durch diese Formul: Data vacante cancellaria. (u)

XXV. Man darf die königlichen Diplome vom 8. 9. und folgenden Jahrhunderten nicht für verdächtig halten, die nicht nur gar keine Unters Schrift oder Namenszug haben, sondern auch nicht einmal durch einen Ranzs ler oder dessen Stellvertreter gegengezeichnet sind. (v)

S. 1035.

XXVI. Die eigenhåndige Unterschrift unserer capetingischen Rönige in ihren, Diplomen hat unter Philipp dem langen angefangen. Jedoch unterzeichneten sie von Johann 2. an öfterer mit ihrer eignen Hand-als vorher. (w)

XXVII. In Deutschland schafte Maximilian 1. den Gebrauch der Nas und Kaiser. menszüge ab, und gab seinen Nachfolgern in einem Diplom vom Jahr 1486 ein Beyspiel der eigenhändigen Unterzeichnungen. (r)

Die 28. bis

S. 1036.

XXVIII. Die Privatcharten, die im 12. und 13. Jahrhundert von 31. Regul öffentlichen Votarien unterschrieben worden, dürfen nicht für verdächtig terschrift der gehalten werden. (y)

von der Un:

(4) De re diplom. pag. 109.
re diplom. p. 109. fq.
S. 83. S.75. f..
COCHIN, t. 6. p, 264.
(X) 7. Th. §. 108. S. 60.

XXIX. (8) De

(t) Chronic. Godweic. pag. 1416 (t) Siehe oben §. 149. S. 127. f. (u) Eben das. (v) 7. Th. §. 66, 69. ff. S. 38. f. 40. ff. Oeuvr, de (19) 3. Th. S. 121. S. 133. ff. De re diplom. p. 159. (y) Ev.das. §. 367. f. S.185. 3 Th. §.121. S. 132. ff.

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