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XXIX. Jm 11. und hauptsächlich im 12. Jahrhundert wurde die sehr Notarien mit grosse Anzahl von Charten nicht durch wirkliche Unterzeichnungen, die mit Beniemung eigner Hand von den Zeugen ganz ausgeschrieben worden, bestätiger, Hon- der Zeugen. dern blǝs durch ihre Gegenwart bekräftiget. (3)

XXX. Damals wurden unterschiedliche Schenkungsbriefe doppelt unters schrieben oder blos bezeuget, das ist in zwoen verschiedenen Fristen, wenn die Acte aufgesetzet wurde, und wenn man in Besitz gesetzt wurde. (a)

XXXI. Die Beniemung der Zeugen (W), welche anstatt ihrer Unters zeichnungen geschahe, steigt hinauf bis aufs 7. Jahrhundert und dauret in Frankreich bis gegen das Ende des 13. und in England bis zum 14. mit eingeschlossen. (6)

(3) Man fehe uns. 7. Th. §. 185. ff. S. 94. ff.
165. et feqq. (a) Ibid. p. 161. fq.

Siehe auch oben §. 226. S. 188. f.

(W) Georg Hickes hat angemerkt, daß die Geschichtkunde und die Diplomatik von der Beniemung der Zeugen, deren Namen von einerley Hand zu Ende der alten Char ten geschrieben worden, Vortheil ziehen kön Nomina (p) teftium, sagt dieser gelehrte Englander, præfertim eorum, qui reges, ma

ne.

De re diplom. pag. 160. et fqq.
(b) 7. Th. §. 192. ff. S.98. ff.

gnates,
gnates, aut ampliffimæ dignitatis homines
fuerunt, non folum obfcuros hiftoriarum lo.
cos quandoque elucidant; fed defectus etiam
aliquando fupplent, et quis cui coætaneus fuit
oftendunt in actis genuinis, et in fictitiis et
fpuriis falfitatem evincunt.

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Die 1. bis 3. Regul vom Gebrauch der Rin
ge, der Bullen und bleyern Siegel,
§. 1037.
Die 4. und 5. Regul von grünen, gelben
und rothen Wachssiegeln, §. 1038.

Die 6. bis 8. Regul von runden und eyför:
migen Siegeln, §. 1039.

Die 15. Regul von den Wappen auf Sie
geln, §. 1044.
Die 16.

und 17. Regul von den Siegeln des
Adels und der Städte, §. 1045.

Die 18. Regul von den die Siegel vertreten
den eingekerbten und zertheilten
Charten, S. 1046.

Die 9. Regul von der Formul Dei gratia auf Die 19. bis 22. Regul von den Siegeln der

den Siegeln §. 1040.

Die 10. Regul von der Abbildung der Könige

auf dem Thron fißend auf den Sie:
geln, §. 1041.

Die 11. bis 13. Regul von dem Rückfiegel
und Lilien darauf, §. 1042.
Die 14. Regul von den Siegeln der Herzoge,
Grafen und Vicomten, §. 1043-

Könige auf den Charten ihrer Une
terthanen, den Siegeln der Bi
schöffe, Aebte und Convente, §.
1047.

Die 23. und 24. Regul vom Gebrauch der
Rückfiegel, S. 1048.

Die 25. und 26. Regul von den Wappen
auf Siegeln, §, 1049.

fff 3

Die

Die 1. bis 3.
Regul vom
Gebrauch der
Ringe, Bul

len und bleys
ern Siegel.

Die 4. und 5 Regul von grünen, gel

ben und ro then Wachs fiegeln.

Die 6. bis 8. Regul von runden und eyförmigen Siegeln.

Die 9. Regul

von der Fors

Die 27. bis 30. Regui von hangenden und
aufgekleibten Siegeln, §. 1050.

Die 31. bis 35. Regul von Anmeldung, Er:

I.

D

mangelung und Veränderung der Siegel, § 1951.

Beschluß, §. 1952.

S. 1037.

ie Bischöffe bedienten sich der Ringe zur Besieglung ihrer Acten und ihrer Briefe bis zum 9. Jahrhundert. Damals fingen sie an eig ne oder ihrer Kirchen ihre Siegel zu gebrauchen. (c)

II. Seit dem 9. Jahrhundert bis zum 12. wurde das Wort bulla biss weilen gebraucht die Siegel unserer Könige, einiger groffen Herren und vornehmlich der Prälaten und Capitel anzuzeigen In Ansehung dieser legtern und der Fürsten in Deutschland war dieser Gebrauch noch nicht abgegangen im 13. und 14. Jahrhundert. (d)

Ill. Der Gebrauch der bleyern Siegel steiger bis zu den erstern Jahr. hundert der christlichen Jahrzahl hinauf und erstrecker sich seiner Dauer nach bis auf die lettere. (e)

S. 1038.

IV. Lin Diplom vom ersten, zweyten und dem Anfang des dritten Stammes unserer Könige, das mit grünem Wachs gesiegelt worden, würs de ein offenbares Merkmaal der Falschheit bey sich führen. (f)

V. Die Siegel von gelbem oder rothem Wachs vor dem 12. Jahrhun: dert, würde die Charten, die es führten, verdächtig machen. (g)

§. 1039.

VI. Alle Rönige von Frankreich vom ersten Stamm, ausgenommen Childerich, der Vater Chlodowichs, und Childerich 3. haben sich runder Siegel bediener. (h)

VII. Alle Siegel vom zweyten Stamm unsrer Könige, ausgenommen die von Zwentebold und von Lothar, dem Sohn des Ludwigs von jenseit des Meeres, sind in eyförmiger Gestalt. (i)

VIII. Zwentebold, König in Austrasien, Lothar der letzte Rönig von Frankreich ohne einen vom zweyten Stamm, und Hugo Caper, der Stif ter des dritten Stammes, und alle seine Nachfolger, den Rönig Robert ausgenommen, haben ihre Diplome mit runden Siegeln gesiegelt. (f)

S. 1040.

IX. Das erste unter allen Siegeln, worauf die Formul DEI GRATIA mul Dei gra- erscheinet, ist Karls des Rahlkopfs seins, das an ein Diplom vom Jahr 839. angemacht ist. (1)

tia auf den

Siegeln.

X. Jm

(c) Man sehe unf. 6. Theil §. 190. ff. S.95. ff. (b) 5.Th. §. 426. f. S. 281. f. (e) Eben das. §. 449. f. 452. ff. S.296. f. 300. ff. (f) Eben daf. §. 466.475. f. S. 308. f. 314. ff. (g) Eben das. §. 468. ff. S. 310 ff. (h) Eben das. S. 492. S. 324. (i) Eben das. §. 493. S. 325. f) Eben daselbst §. 492, S. 324. (1) Eben daselbst §. 520, S. 340. f.

§. 1043.

X. Im eilften Jahrhundert war der H. Eduard, König in England, Die 10. Mei Heinrich 2. deutscher Raiser, und Heinrich 1. Rönig von Frankreich, die gul von der ersten, welche sich auf ihren Siegeln auf ihrem Thron wie die constantino: Abbildung der Könige politanischen Raiser sitzend abbilden liessen. (l)

S. 1042.

auf den Th.x.

XI. Ludwig der jüngere ist der erste unter den Königen in Frankreich, Die 11 bis welcher sich der Lilien auf dem Rückfiegel feiner Charten bedienet hat. 1: Regul vor Es ist dies folglich eine gewisse Regul, daß alle Charten vor diesem Fürsten, dem Rückste welche mit Siegeln voller Lilien besiegelt worden, verworfen werden gel mit Lilien müssen. (m)

XII. Ludwig der jüngere ist ohnstreitig der erste unter unfern Rönigen, welcher ein Rücksiegel gebraucht hat, obgleich Hr. Mabillon diese Ehre Philipp Auguften beylegt. (n)

XIII. Siegel, auf welchen das französische Wappen auf drey Lilien festgesetzt worden, lange vor dem Rönig Karln 6, dürfen dieserhalben nicht verdächtig seyn. (6)

S. 1043.

darauf.

XIV. Die Herzoge, Grafen und Vicomten fingen an Siegel zu haben, von den Sie Die 14 Regul die von den Ringen unterschieden waren, da fie ihre Würden zu Anfang geln der Her des dritten Stammes unsrer Rónige erblich machten, (p)

S. 1044.

zoge, Grafen u. Vicomten.

XV. Man siehet nicht eher Wappen auf diesen Siegeln als nach der Die 15 Regul Mitte des 11. Jahrhunderts, und die geharnischten Pferde erscheinen nicht von den Wap. eher darauf als im 13. (4)

S. 1045.

pen auf Sie

geln.

XVI. Die Siegel des Adels vom zweyten Rang, die nach dem Anfang Die 16 und des 12. Jahrhunderts selten erscheinen, wurden in Frankreich nicht eher 17 Regul von als gegen das Jahr 1150, und in Deutschland im 13. Jahrhundert gemein des Adels den Siegeln und nothwendig. (r)

und der

XVII. In Frankreich find die ältesten öffentlichen Stadtfiegel nicht älter Städte als vom 12. Jahrhundert her. (6)

$. 1046.

XVIII. Die zertheilten, die eingekerbten Charten und die Cirographen Die 18 Regul ersetzten oft im 11, 12. und 13. Jahrhundert die Siegel.

§. 1047.

() Man fehe unf. 5. Th. §. 556. S. 361. (m) Eben das. §. 624. S. 395.
6 Th. S. 302. S. 154. (n) 5. Th. §. 624. 626. S. 395. f (0) Eben
daf. §. 551.633. ff. S. 358. 399. (p) 6. Th. §. 4. ff. S. 7. f. (q)
6. Th. §. 76. S. 31. f.
(r) Eben das. §. 109. ff. 370. ff. S.48. ff. 199. f

(6) Eben das. §. 117. f. S. 54. f.

von den 25.

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-Die 27 bis 30 Regul von hangenden und aufge: kleibten

Siegeln.

S. 1047.

XIX. Seit dem 10. bis zum 14. Jahrhundert mit eingeschlossen, haben unsere Könige keine Schwierigkeit daraus gemacht ihre Siegel den Charten ihrer Unterthanen beyzufügen. (1)

XX. Jm 10. Jahrhundert fingen die Bischöffe an ihre eignen Bilds nisse auf ihre Siegel zu setzen, dem Beyspiel der Rönige zu Folge. (u) XXI. Eine im 10. Jah hundert mit dem Siegel eines Abts gesiegelte Charte darf nicht verdächtig seyn. Sie würde es mit Recht seyn, wenn sie mit dem Siegel eines Pfarrherrn vor dem Jahr 1200 gesiegelt wåre. (v) XXII. Die Siegel der Convente, die im 11. Jahrhundert was feltenes find, wurden im 12. gemeiner, obgleich damals viele Klöster keine hats ten. (w)

§. 1048.

XXIII. Der Gebrauch der Rücksiegel steigt in Italien hinauf bis zum 10. Jahrhundert und bis zum 11. in Frankreich und in England. (f) XXIV. Vor Ludwig 7. hat kein König von Frankreich ein Rücksiegel gebraucht: kein bekannter Prålat hat vor Hugo von Amiens, dem Erzbi: schoff von Rouen im Jahr 1138. davon Gebrauch gemacht, (4)

S. 1049.

XXV. Man kennet keine wahren Siegel, die vor dem 11. Jahrhun: dëve Wappen führten. (3)

XXVI. Von dem Anfang des 11. Jahrhunderts an würden Siegel der Prålaten mit Wappen die Charten, welche damit gefiegelt wären, nicht verdächtig machen, (a)

S.* 1050.

XXVII. Von dem 10. Jahrhunderr an bedienten sich bisweilen die Pålaten der hangenden Siegel. Der Gebrauch derselben wurde im 11. Jahrhundert unter ihnen gewöhnlich. (b)

XXVIII. Von dem Anfang eben dieses Jahrhunderts an brauchten Robert, der König von Frankreich, und Richard 2, Herzog der Normandie, hangende Siegel. Der Gebrauch derfelben ist folglich älter als von Philipp 1. und Ludwig dem dicken her. (c)

YXIX. Von der Regierung dieses Fürsten an dürfen Diplome von uns fern Rönigen, deren Siegel angekleibt und nicht angehängt wåre, nicht zugelassen werden. (d)

XXX.Tach

(t) Man sehe unf. 6. Th. §. 149. ff. S. 70. f. (u) Eben das. §. 194 S. 97.
(v) Eben das § 236. ff. 232. f. S. 119. ff. 115. f.
238. S. 120.

S. 284. f. S. 142. f.

daf. S. 297. 312. ff.
(c) Even das. §. 341.

(w) Eben das. §.

(a) Eben S. 174. f

(x) Eben das. §. 263. f. S. 1,6. f. (y) Eben das.
(3) Eben das. §. 297. ff. S. 151. #
(b) Eben das. §. 340.
S. 175. (d) Eben das. §. 335. S. 171.

S. 151. 159. f.

XXX. Nach dem 12. Jahrhundert würden die Charten der Bischöffe und der Aebte falsch seyn, wenn solche mit aufgedruckten Siegeln besiegelt wären (e).

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XXXI. Wenn das Siegel auf einer Charte, die damit versehen ist, Die zr. bis nicht angemelder worden, so ißt dieß keine Anzeige der Faischheit (f). 35. Regul von XXXII Von dem 8. Jahrhundert an bis nach der Mitte des 12. scha: Anmeldung, Ermangelung det die Ermangelung des Siegels weder der Zuverläßigkeit noch der Güls und Veränder tigkeit der Charten (g).

rung der Sies

XXXIII. Die Aenderung mit dem Siegel einer und eben derselben Per: gel. fon, bringt der Echtigkeit der königlichen Diplomen und der Charten der Herren kein Nachtheil (h).

XXXIV. Die Aeite der Charten und die Anzeigen, daß sie gesiegelt wor den, ersetzen den Verlust der Siegel also, daß unsere Könige und die Ges richtshofe seit dem 11. Jahrhundert keine Schwierigkeit gemacht haben, dergleichen Stücke als glaubbaft zuzulassen (i).

XXXV. Die Anmeldung des Siegels und der Cirograph auf den zer: theilten Chatten, ist ein gleichgültiger Gebrauch, welchen man eben so wohl ausdrucken als weglassen kann (f).

S. 1052.

Wir wollen uns nicht in eine weitläuftigere Abhandlung der besondern Regeln Beschluß. einlassen, welche aus den sieben vorhergehenden Büchern dieses Werks fliessen. Wir haben uns beynahe auf die Regeln für diejenigen Diplomen und Acten eingeschränkt, welche von den Geistlichen und Weltlichen von Frankreich ausgegeben worden. Wir haben ferner nur die gemeinsten und nothwendigsten erläutert. Vermittelst des 5. 6. 7. und 8. Theils dieses Werkes, mag man sich leichtlich andere Regeln mehr machen von den Formeln, Ueberschriften, der Schreibart, den Zeitangaben, den Unterschrifs ten, den Siegeln und Gebräuchen, welche bey der Untersuchung der Charten eines jeden Jahrhunderts Schwierigkeit verursachen könnten.

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worinnen man alte und neue, allgemeine und besondere Regeln giebt von den Bullen der Päbste,

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