Neues Lehrgebäude der Diplomatif, welches in Frankreich von einigen von der Congregation des heiligen Mauri aufgeführet worden. Achter Theil. aus dem Französischen überseßt, HOCADMINICVLO ERFURT, bey Johann Friedrich Webern, privilegirten Universitätsbuchhändlern, 1769. Vorbericht des Ueberseßers zu dem achten deutschen Theil. Wir liefern zwar hiermit den achten deutschen Theil des neuen Lehrs gebäudes der Diplomatik, wie wir versprochen; wir müssen jedoch die Liebhaber dieses Werks um Verzeihung bitten, daß wir nicht so viel in diesem Theile vor Augen legen können als der Ueberschlag zus vor gemacht gewesen. Es ist nåmlich das eilfte und zwölfte Jahrhundert von dem französischen fünften Bande nebst dem versprochnen Anfang aus dem sechsten ohne unsre Schuld zurück geblieben. Denn dieser Theil enthält von dem 5. Buch das 6 bis 16. Jahrhundert der kritischen Geschichte von den Formeln und Gebräuthen in den Briefen und Urkunden der Bischöffe, Aebte, weltlichen und regulären geistlichen Gemeinheiten, darinnen wie in dem vorhergehenden Buch die Herren Verfasser wegen ihrer aufrichtigen Bekentnisse für Zeugen der Wahrheit angeses hen zu werden verdienen, Die Theologen finden hier beynahe in allen Jahrhun derten Beweise, wie die alte christliche Kirche von vielen Gebräuchen und Lehrs fäßen nichts gewußt, welche man in spåtern Zeiten als nothwendige und wesent liche Stücke des christlichen Glaubens angesehen und behauptet. Es sind daher diese zwey Bücher, nämlich das S. und 6. besonders den Gottesgelehrten brauchber. Das Das sechste Buch, welches die Schreibart, Formeln und Gebräuche historisch erflåret, die in den Diplomen und Urkunden vorkommen, so von dem ersten Jahr- hundert an bis zum zehenden durch die Kaiser, Könige, Fürsten, Herren, obrig Teitliche und weltliche Personen ertheilet worden, wird, wie leicht zu erachten, dent Rechtsgelehrten besondere Dienste thun, jedoch trägt es auch manche nüßliche An- merkungen für die Gottesgelehrten vor. Dieses sechste Buch liefern wir bis zum 10. Jahrhundert in diesem achten Theil. Das 11te und 12te Jahrhundert, so noch im sten französischen Bande enthalten, nebst dem sechsten Bande des Origi= Das Register über diesen deutschen Theil soll zugleich mit bey dem folgenden Fort |