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KATALOG

DER

BIBLIOTHEK DES REICHSGERICHTS.

BEARBEITET

VON

PROF. DR. JUR. K. SCHULZ,

BIBLIOTHEKAR BEI DEM REICHSGERICHT.

LEIPZIG,

COMMISSIONSVERLAG VON BREITKOPF & HÄRTEL.

1882.

Ref 345,70

SC 191884

Gov 5058.82.3 Maust fund.

Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.

VORWORT.

Mit dem 1. October 1879 ist die Bibliothek des vormaligen ReichsOberhandelsgerichts an das Reichsgericht übergegangen. Sie war seit 1870 fast ausschliesslich durch käufliche Erwerbungen auf einen Bestand von ca. 20 000 Bänden (6903 Accessionsnummern) gelangt. Gefördert durch das Interesse, welches verschiedene Mitglieder des Gerichtshofes an ihr nahmen und verwaltet durch das Secretariat, bot sie namentlich in den zur Competenz des Reichsoberhandelsgerichts gehörigen Rechtsgebieten bereits eine reiche Sammlung werthvoller Werke.

Seit der Begründung des Reichsgerichtes hat die Bibliothek eine fruchtbare Vermehrung erfahren. Sie ist auf ca. 45 000 Bände (15000 Accessionsnummern angewachsen, wiederum fast nur durch käufliche Erwerbungen.

Die Verwaltung der Bibliothek ist dem unterzeichneten in Gemässheit des Reichsgerichts-Etats für 1880/81 ernannten Bibliothekar seit dem 1. October 1879 übertragen. Eine Instruction für die Katalogisirung, Verwaltung und Benutzung der Bibliothek ist seitens des Präsidenten des Reichsgerichts unterm 21. Mai 1880 ergangen.

Die Bibliothek ist von dem Unterzeichneten neu geordnet und die Bücher sind mit Signaturen versehen worden.

Das gemeine und das deutsche Recht sind nach Fächern, die Landesrechte nach Ländern geordnet.

Auf die allgemeinen Werke folgen die Quellen des Römischen und Deutschen Rechts, dann das Römische Recht, besonders das heutige Römische Recht, welches in den älteren Bearbeitungen alle Rechtsgebiete umfasst, in den neueren im Wesentlichen nur das Civilrecht. An dasselbe schliesst sich das Deutsche Recht an, im Besonderen Deutsche Rechtsgeschichte und Deutsches Privatrecht. Dann folgen Handelsrecht, Civilprocess und Strafrecht. Es sind sodann die Partikularrechte des Deutschen Reiches angereiht, auf welche Staatsrecht, Kirchenrecht, Völkerrecht und dann die fremden Rechte folgen. Vom Deutschen Staatsrecht waren Allgemeines Staatsrecht und Politik

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